Jun 222016
 

Der Käufer einer Apotheke hat dem Verkäufer einen dem Wert der Apotheke entsprechenden Kaufpreis zu zahlen. Der Wert der Apotheke setzt sich dabei aus dem Wert der Vermögensgegenstände, der Apothekenkonzession und einem etwaigen Firmenwert abzüglich der Schulden zusammen.

Von großer Bedeutung ist, ob der den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände übersteigende Betrag als Firmenwert oder als Apothekerkonzession eingestuft wird, da damit unterschiedliche steuerliche Folgen verknüpft sind.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Apothekerkonzessionswert mit 25% des Kaufpreises der Apotheke anzusetzen, wobei ein auf Grund und Boden und Gebäude entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen sind. Der Apothekerkonzessionswert der gesamten Apotheke beträgt aber höchstens € 500.000.

Steuerlicher Nachteil der Apothekerkonzession

Wesentlicher steuerlicher Nachteil des Ansatzes eines Apothekerkonzessionswertes ist, dass dieser als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eingestuft wird. Dies bedeutet, dass die Anschaffung des Apothekerkonzessionswerts nicht im Rahmen der laufenden Besteuerung steuerlich mindernd geltend gemacht werden kann, beispielsweise im Rahmen von jährlichen Abschreibungen.
Hierin besteht der wesentliche Unterschied zum Firmenwert, welcher im Rahmen der Abschreibung verteilt über 15 Jahre die steuerliche Bemessungsgrundlage kürzt und somit in weiterer Folge zu einer geringeren Steuerbelastung führt.

Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage

Die Apothekerkonzession führt erst im Rahmen einer Apothekenveräußerung zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, während der Firmenwert durch die laufende Verwertung nach 15 Jahren hierbei keine Rolle mehr spielt. Inwieweit gegenüber der Finanzverwaltung auch eine abweichende Aufteilung zwischen Apothekerkonzessionswert und Firmenwert argumentiert werden kann, wäre im Einzelfall zu prüfen.