Feb 232010
 

Wenn die Finanz bestimmte Umstände als nicht ausreichend erachtet, um einen Buschenschank und das Buffet als getrennte Betriebe anzusehen, wird der Verkauf von Speisen und anderen Getränken als Teil des Buschenschanks und somit als Teil des Weinbaubetriebes betrachtet.

Der Buschenschank ist eine besondere Vermarktungsform des selbsterzeugten Weines im Rahmen des Weinbaubetriebes. Er zählt weder zu den Nebenbetrieben noch zu den Nebentätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, sondern ist ein unmittelbarer Bestandteil des Hauptbetriebes. Innerhalb des Buschenschanks werden regelmäßig auch Speisen sowie andere Getränke (insbesondere alkoholfreie Getränke) verabreicht. Dieser Verkauf von Speisen und Getränken wird als Teil des Weinbaubetriebes angesehen, sofern die im Bewertungsgesetz angeführten Grenzen nicht überschritten und die Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie die Vorschriften der Buschenschankgesetze eingehalten werden.

Einnahmen aus Weinbuschenschank

Die Einnahmen aus Weinbuschenschank und zugehörigem Buschenschankbuffet sind nicht auf die € 24.200-Grenze für den Nebenerwerb anzurechnen. Bei Winzern mit einer Weinbaufläche bis zu 60 Ar sind die Einkünfte aus dem Buschenschank gesondert mittels Teilpauschalierung (aufzuzeichnende Einnahmen abzüglich 70 Prozent mindestens jedoch abzüglich € 4.400 pro Hektar Weingarten) zu ermitteln.

Verabreichung warmer Speisen im Rahmen des Heurigenbuffet

In der Praxis ist, um insbesondere auch warme Speisen verabreichen zu dürfen, öfters die Konstruktion anzutreffen, dass in einem einheitlichen Buschenschanklokal die Weinausschank im Rahmen des Weinbaubetriebes (etwa eines Ehegatten) und die Verabreichung der Speisen im Rahmen eines Buffets (des anderen Ehegatten) erfolgt. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, damit nicht von einem einheitlichen Gastgewerbebetrieb ausgegangen wird.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Umstand, dass

  1. das Rechnungswesen für das Buffet einerseits und den Weinbaubetrieb andererseits getrennt geführt wird,

  2. die Arbeitskräfte im Weinbaubetrieb nach dem landwirtschaftlichen Kollektivvertrag und die Arbeitskräfte im Buffet nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe angemeldet sind,

  3. der Betreiber des Buffets über einen Gewerbeschein verfügt und Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und die Wirtschaftskammer leistet,

für sich alleine von der Finanzbehörde als nicht ausreichend angesehen wird, um den Buschenschank und das Buffet als getrennte Betriebe anzusehen. Üblicherweise wird nämlich der Verkauf von Speisen und anderen Getränken als Teil des Buschenschanks und somit als Teil des Weinbaubetriebes angesehen.

Ehegatten als Einzelunternehmer im Geschäftsverkehr

Bei nahen Angehörigen sind zusätzlich die dafür maßgeblichen Grundsätze (insbesondere Fremdüblichkeit) zu beachten. Treten hingegen die Ehegatten jeweils als Einzelunternehmer im Geschäftsverkehr in Erscheinung (wenn etwa die getrennte Betriebsführung nach außen hin unmissverständlich zum Ausdruck kommt) und besteht eine getrennte Kontenführung betriebsintern wie auch extern und erfolgen darüber hinaus die Leistungsbeziehungen zwischen den jeweiligen Betriebszweigen nach fremdüblichen Kriterien, liegen zwei getrennte Betriebe (Buffet einerseits und Weinbau andererseits) vor.

Eigener Gewerbebetrieb

Wird der Buschenschank (einschließlich Buffet) von Gesellschaftern betrieben, die nicht mit jenen Personen ident sind, denen die Einkünfte des Weinbaubetriebes zuzurechnen sind, so kann nicht mehr von einem engen Bestandteil des Hauptbetriebes gesprochen werden. In solchen Fällen ist hinsichtlich des Buschenschanks jedenfalls ein eigener Gewerbebetrieb anzunehmen.