Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Altersteilzeit und Pensions-Anwartschaften


Der Zugang zu bestimmten Pensionsformen wird durch das Sparpaket 2012 erschwert, weil sich zwischen 2013 und 2017 die erforderlichen Anwartschaftszeiten erhöhen. Blockzeitvereinbarungen sind ab 1.1.2013 nur noch dann möglich, wenn spätestens ab Beginn der Freizeitphase eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird.


Das Modell der Altersteilzeit wurde ins Leben gerufen, um älteren Arbeitnehmern durch die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung eine individuelle Entlastung und einen allmählichen Übergang in die Pension zu ermöglichen. Beim sogenannten Blockmodell arbeitet der Dienstnehmer in der ersten Hälfte des Durchrechnungszeitraumes (z.B. die ersten 2,5 Jahre) weiterhin 40 Stunden pro Woche und erhält ein Bruttogehalt für 30 Stunden pro Woche. In der zweiten Hälfte des Durchrechnungszeitraumes ist der Dienstnehmer dann vom Dienst freigestellt und erhält weiterhin ein Bruttogehalt für 30 Stunden pro Woche (Freizeitphase).
Um den Effekt des gleitenden Übergangs in die Pension auch bei Blockzeitvereinbarungen zu gewährleisten, ist eine solche Vereinbarung ab 1.1.2013 nur noch dann möglich, wenn spätestens ab Beginn der Freizeitphase eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird. In bereits bestehende Ansprüche wird nicht eingegriffen.


Pensions-Anwartschaften werden verlängert

Der Zugang zu bestimmten Pensionsformen wird durch das Sparpaket 2012 insofern erschwert, als sich zwischen 2013 und 2017 die erforderlichen Anwartschaftszeiten sukzessive erhöhen: So müssen bei der ohnedies 2017 auslaufenden vorzeitigen Alterspension 480 statt bisher 450 Versicherungsmonate bzw. 450 Beitragsmonate statt bisher 420 nachgewiesen werden.
Für den Anspruch auf eine Korridorpension wird bis 2017 die erforderliche Anwartschaftszeit stufenweise von 450 auf 480 Versicherungsmonate erhöht. Das frühestmögliche Alter bleibt bei 62 Jahren. Für Pensionsstichtage ab 1.1.2013 wird der Abschlag für jedes Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter von 4,2% auf 5,1% erhöht.

In der Invaliditätspension wird das für den Tätigkeitsschutz relevante Lebensalter bis zum Jahr 2017 stufenweise vom 57. auf das 60. Lebensjahr angehoben. Der Tätigkeitsschutz wirkt dann, wenn die versicherte Person jene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat.