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Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/anderungen-bei-ertragsteuer-und-immoest/ Export date: Tue Sep 8 10:02:48 2026 / +0000 GMT |
Änderungen bei Ertragsteuer und ImmoEStDas Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen. Dabei wurden auch Änderungen im Bereich der Ertragsteuern und der Immobilienertragsteuer auf den Weg gebracht. Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschränkt. Investitionen in Wertpapiere jeglicher Art – einschließlich des Bundesschatzes – sind in diesem Zeitraum daher nicht mehr begünstigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wieder für Wertpapierinvestitionen in Anspruch genommen werden. Neuer progressiver Körperschaftsteuertarif ab 2028 Ab dem Jahr 2028 wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt. Grundsätzlich bleibt der bisherige Steuersatz von 23% bestehen. Für jenen Einkommensteil, der € 1 Mio. übersteigt, erhöht sich der Steuersatz jedoch auf 24%. Die Neuregelung gilt sowohl für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften als auch für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften. Erhöhung bei Immobilienertragsteuer Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde auch eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Altvermögen nach dem 31.12.2026 beschlossen. Betroffen sind Immobilien, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30% bleibt unverändert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer höheren effektiven Steuerbelastung. Bisher wurden bei Grundstücken des Altvermögens fiktiv 86% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergab sich eine effektive Steuerbelastung von 4,2% des Veräußerungserlöses. Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80% reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung auf 6%. |