Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/anderungen-bei-kleinen-vereinsfesten/ Export date: Sun Feb 9 20:13:09 2025 / +0000 GMT |
Änderungen bei kleinen VereinsfestenEin kleines Vereinsfest kann steuerlich begünstigt sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Erfüllung dieser Voraussetzungen sind kleine Vereinsfeste auch nicht von der Registrierkassenpflicht betroffen. Steuerliche Begünstigungen kommen für Vereine insbesondere unter der Voraussetzung in Betracht, dass diese nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet sind. Allerdings stehen diese Erleichterungen nur dann zu, wenn sie sogenannte „unentbehrliche“ oder „entbehrliche“ Hilfsbetriebe des Vereins betreffen. Zu einem begünstigungsunschädlichen entbehrlichen Hilfsbetrieb zählt etwa auch ein kleines Vereinsfest. Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltungen liegt ein kleines Vereinsfest nur unter den nachstehenden Voraussetzungen vor:
Werden sämtliche von der Finanzverwaltung genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt, so stellt die Veranstaltung ein begünstigungsschädliches großes Vereinsfest dar und führt zum Verlust der Begünstigungen. Werden diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist das kleine Vereinsfest auch nicht von der ab 1.1.2016 geltenden Registrierkassenpflicht betroffen. |