Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2013
Mit Beginn des Jahres 2013 treten mehrere Neuregelungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in Kraft.
Vorsteuerabzug beim umsatzsteuerlichen Istversteuerer
Bei so genannten „Istversteuerern“ fällt die Umsatzsteuer in jenem Monat an, in dem das in Rechnung gestellte Entgelt (Kaufpreis, Honorar etc.) tatsächlich bezahlt wird. Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung sowie auch der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung ist bei der Ist-Besteuerung unerheblich. Ab 2013 gilt die Istbesteuerung allerdings auch für den Vorsteuerabzug.
Dies bedeutet, dass der Istversteuerer den Vorsteuerabzug erst bei tatsächlicher Bezahlung seiner Eingangsrechnungen geltend machen kann und nicht wie bisher bereits bei Rechnungserhalt. Davon ausgenommen sind Versorgungsunternehmen wie Gas-, Wasser, Elektrizitäts- sowie Heizwerke und Müllbeseitigungsanlagen.
Praktisch bedeutet das lediglich Änderungen für istversteuernde Bilanzierer, die man vor allem im Bereich der Kapitalgesellschaften von Freiberuflern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ziviltechniker etc.) findet, weil diese bisher die Vorsteuern in der Regel nach dem Soll-System in Anspruch genommen haben.
Im Bereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden bereits bisher die Vorsteuern in der Regel erst bei Zahlung geltend gemacht, obwohl sie theoretisch schon bei Rechnungseingang hätten abgezogen werden können, sodass sich in diesem Bereich keine große Änderung ergeben wird.
Vermietung von Beförderungsmitteln
Umsätze aus der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (das sind etwa Privatpersonen oder Vereine ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer) sind dort steuerpflichtig, wo sich Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Nichtunternehmers befindet.
Normalwert als neue Bemessungsgrundlage
Es gilt der „Normalwert“ als neue Bemessungsgrundlage bei Leistungen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke, wenn deren Entgelt nicht fremdüblich ist (etwa bei Leistungen zwischen nahen Angehörigen oder bei Gesellschafterstellung).
Selbstanzeige im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen
Wird anlässlich der Umsatzsteuerjahreserklärung Selbstanzeige im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen erstattet, soll eine Zuordnung der jeweiligen Verkürzungsbeträge zu den einzelnen betroffenen Voranmeldungszeiträumen nicht mehr notwendig sein.
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