Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Fri Mar 29 15:57:57 2024 / +0000 GMT

Anpassung der Kurzarbeit aufgrund des Lockdowns


Die am 3.11.2020 in Kraft tretende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erfordert einige Anpassungen bei der Kurzarbeit. Auf folgende Änderungen haben sich die Sozialpartner am 1.11.2020 mit dem BMAFJ geeinigt: 1) Unterschreitung von 30 % bzw. 10 % Arbeitsleistung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
  • ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
  • Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30 % Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
  • Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0 % Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30 % bzw. 10 % Arbeitsleistung zulässig.
2) Wirtschaftliche Begründung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) oder die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, ist keine Bestätigung eines Steuerberaters notwendig. 3) Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich. 4) Lehrlinge in Kurzarbeit Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung. 5) Trinkgeldregelung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Trinkgeldpauschalregelung umfasst sind, gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS). Quelle: www.vorlagenportal.at