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Export date: Thu Mar 28 22:14:04 2024 / +0000 GMT

Antikorruptionsgesetz - Wann sind Geschenke und Essenseinladungen ab 2008 strafbar?


Die Frage der Zulässigkeit von Geschenken und Einladungen bei Geschäftspartnern und öffentlich Bediensteten ist auch nach Weihnachten stets aktuell. Verschärft wird die Situation dadurch, dass seit 1.1.2008 die neuen Strafbestimmungen des Antikorruptionsgesetzes gelten.



Selten haben neue strafrechtliche Bestimmungen zu mehr Verunsicherung und Unverständnis geführt. Jahrzehntelang geübte Praktiken im Geschäftsleben wie Essenseinladungen, Einladungen zu Kulturveranstaltungen oder auch Weihnachtsgeschenke sind plötzlich strafrechtlich bedenklich geworden. Was noch erlaubt ist und was nicht mehr, soll der folgende Überblick aufzeigen. Die neuen strafrechtlichen Regelungen umfassen sowohl die Bestechung im privatwirtschaftlichen als auch im öffentlichrechtlichen Sektor.  

Im privatwirtschaftlichen Sektor war die Bestechung bis Ende 2007 im Wesentlichen nur über die damit verbundene Untreue strafbar. Nunmehr enthält das Strafgesetzbuch eigene Bestimmungen, welche die Geschenkannahme durch Mitarbeiter oder Beauftragte genauso strafbar machen wie die Hingabe durch den Geschenkgeber. Voraussetzung ist aber, dass der Beschenkte für die Annahme eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung vornimmt.

Praktisches Beispiel: Der Einkäufer eines Unternehmens lässt sich von einem Lieferanten bestechen, der dann zu überhöhten Preisen liefern darf. Der Einkäufer begeht bei diesem Sachverhalt einerseits Untreue (weil er es zulässt, dass das von ihm vertretene Unternehmen am Vermögen geschädigt wird), andererseits begeht er das Delikt der verbotenen Geschenkannahme und ist nach beiden Straftatbeständen nebeneinander zu bestrafen. Der Beschenkte wird allerdings nur dann von Amts wegen verfolgt, wenn der Wert des Geschenks € 5.000 übersteigt. Bei darunter liegenden Beträgen liegt ein so genanntes Privatanklagedelikt vor, welches nur auf Antrag des Geschädigten strafrechtlich verfolgt wird. Beim Geschenkgeber liegt ohne Betragsgrenze immer nur ein Privatanklagedelikt vor. Die Untreue (bzw die Beteiligung des Geschenkgebers daran) ist aber immer ein Offizialdelikt und von Amts wegen zu verfolgen. Geringfügigkeit bei einem Wert von € 100 auf.  

Im öffentlichrechtlichen Bereich wurden die vormals schon geltenden Antikorruptionsbestimmungen massiv verschärft. War bis 2007 nur die Geschenkannahme eines Amtsträgers bei Veranlassung pflichtwidrigen Handelns oder Unterlassens strafbar, so ist nunmehr bereits die Geschenkannahme für pflichtgemäßes Handeln oder Unterlassen strafbar. Ferner wurde nunmehr auch die Geschenkannahme im Hinblick auf die Amtsführung, welche sowohl das gezielte „Anfüttern“ als auch die „Klimapflege“ beinhaltet, unter Strafsanktion gestellt. Ein bestimmter Konnex zu einer Amtshandlung ist nicht erforderlich! Es genügt, wenn die Zuwendung dazu dienen soll, den Amtsträger „für alle Fälle“ gewogen zu stimmen. Strafbar macht sich in allen Fällen nicht nur der Amtsträger, sondern auch der Geschenkgeber. Gleich wie im privatwirtschaftlichen Bereich bleiben Geschenkgeber und Geschenknehmer dann straflos, wenn die Zuwendung lediglich geringfügig ist (bis € 100) und es sich lediglich um Geschenke im Hinblick auf die Amtsführung handelt („Anfüttern“). Liegt ein Zusammenhang mit der Amtsführung in einem konkreten Fall vor (egal ob pflichtwidriges oder pflichtgemäßes Handeln belohnt wird), so sind auch geringfügige Zuwendungen strafbar.  

Sind Weihnachtsgeschenke und Essenseinladungen nach all diesen neuen verschärften Korruptionsbestimmungen überhaupt noch erlaubt? Dabei muss zwischen Amtsträgern und Privatwirtschaft unterschieden werden. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Beauftragte von Unternehmen sind bis zu einem Wert von € 100 unbedenklich. Bei Amtsträgern trifft dies nur in dem Bereich zu, wo kein Konnex zu einer auch nur pflichtgemäßen Amtshandlung hergestellt werden kann. Liegt ein derartiger Konnex vor, sind Weihnachtsgeschenke unzulässig. Da Weihnachtsgeschenke wohl in aller Regel keinen Konnex zu einer Amtshandlung aufweisen, sind die gebräuchlichen Werbegeschenke, die anlässlich des Weihnachtsfestes verschenkt werden, wie Kalender, Kugelschreiber, Weinflaschen etc in der Regel als unbedenklich einzustufen. unzulässig sind Essenseinladungen an Betriebsprüfer, bei denen ein Konnex zu einer laufenden oder abgeschlossenen Betriebsprüfung hergestellt werden kann bzw offensichtlich ist. Einladungen zu Informationsveranstaltungen mit Buffets in einem sozial üblichen Rahmen (kleinere Erfrischungen wie Brötchen und Getränke) werden wohl zulässig sein, wenn der Informationsgehalt der Veranstaltung im Vordergrund steht. Einladungen zu VIP-Treffen, Golfturnieren etc mit gehobenen Essenseinladungen sind für Amtsträger jedenfalls unzulässig. Im Bereich der Privatwirtschaft sind derartige Einladungen zulässig, sofern diese nicht im Zusammenhang mit pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen stehen. Einladungen, die der bloßen „Klimapflege“ dienen, sind im Bereich der Privatwirtschaft nach wie vor nicht strafbar.