Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Apotheken - Kommanditisten und Sozialversicherung


Die Stellung des Kommanditisten bietet im Hinblick auf die Sozialversicherung einige Varianten und Vorteile. Gerade in Apotheken ist aufgrund der teilweisen Beschränkung der Rechtsformen und der bevorzugten Struktur von Familiengesellschaften die Rechtsform der Kommanditgesellschaft vorherrschend.


Der Kommanditist kann in der Sozialversicherung sowohl dem ASVG (normales oder freies Dienstverhältnis) als auch dem GSVG als neuer Selbständiger unterliegen. Entscheidend für die Einteilung ist die Mitarbeit im Unternehmen und die Ausgestaltung des Dienst- bzw. Gesellschaftsvertrages.
Aus Sicht der Einkommensteuer unterliegt der Kommanditist immer der Einkommensteuer - die Vorteile des 13. und 14. Gehalts sind nie anwendbar.


1. Kapitalistische Beteiligung - keine Pflichtversicherung

Wenn ein Kommanditist nur an der Apotheke beteiligt ist, aber nicht mitarbeitet und auch kein Mitspracherecht hat, unterliegt er keiner Pflichtversicherung. Es liegt somit eine rein kapitalistische Beteiligung vor, die zu keiner Versicherungspflicht aber auch zu keinem Versicherungsschutz führt.

2. Neuer Selbständiger nach dem GSVG

Eine Pflichtversicherung nach dem GSVG wird dann vorliegen, wenn der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse ausübt, Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringt oder ein Unternehmerrisiko trägt, das über die Hafteinlage hinausgeht. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Nachschusspflicht festgelegt wurde oder Verluste abgedeckt werden müssen. Eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung tritt nur dann ein, wenn die Versicherungsgrenze überschritten wird.
Keine Versicherungspflicht besteht auch für jene Kommanditisten, die bereits vor dem 1. Juli 1998 Kommanditist waren (sogenannte Altfälle).

3. Normales Dienstverhältnis

Ein Dienstverhältnis nach dem ASVG ist dann gegeben , wenn der Kommanditist kein Unternehmerrisiko trägt (das über seine Vermögenseinlage hinausgeht), keine Geschäftsführungsbefugnisse innehat und persönlich weisungsgebunden ist. Geschäftsführungsbefugnisse liegen dann vor, wenn der Gesellschaftsertrag dem Kommanditisten Rechte einräumt, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte ermöglichen.
Der Vorteil des normalen Dienstverhältnisses liegt darin, das keine Lohnnebenkosten anfallen und dass bereits mit einem knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelt ein günstiger Versicherungsschutz in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht wird (insbesondere interessant für Altfälle und kapitalistisch beteiligte Kommanditisten).

4. Freies Dienstverhältnis

Ein freies Dienstverhältnis nach dem ASVG wird dann vorliegen, wenn der Kommanditist im Unterschied zu einem normalen Dienstverhältnis nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert ist – insbesondere wenn keine Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit vorliegt. Seit 1.1.2010 unterliegt das freie Dienstverhältnis den Lohnnebenkosten (im Unterschied zum normalen Dienstverhältnis eines Kommanditisten), sodass das freie Dienstverhältnis an Attraktivität eingebüßt hat.

Der Vorteil des freien Dienstverhältnisses, dass wesentliche arbeitsrechtliche Regelungen nicht anwendbar sind (Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Urlaubsanspruch), ist gerade im Familienkreis oft nicht entscheidend.