Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Arbeitsmarktöffnung mit 1.5.2011


Durch das Auslaufen der Übergangsfristen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Dienstleistungsfreiheit gegenüber den acht neuen EU-Mitgliedsstaaten fielen mit 1. 5. 2011 Beschäftigungsbewilligung und Entsendebestätigung für Personen aus diesen Ländern weg.


Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu denselben Bedingungen zu arbeiten wie die Bürger des jeweiligen Mitgliedstaates. Dieses Bedingungen gelten seit 1. 5. 2011 auch für die Bürger von Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen. Welche Folgen hat das für den österreichischen Arbeitsmarkt?

1. Fall: Ein österreichischer Arbeitgeber beschäftigt einen Bürger aus den acht neuen Mitgliedsstaaten
Bereits seit Beitritt der neuen EU-Staaten benötigen deren Bürger keine Aufenthaltserlaubnis mehr. Diese Bürger müssen allerdings auch in Zukunft drei Monate nach ihrer Niederlassung in Österreich eine Anmeldebescheinigung bei der Fremdenbehörde beantragen. Nimmt ein Bürger aus den neuen Mitgliedsstaaten eine Arbeit in Österreich an, so braucht der österreichische Arbeitgeber seit 1.5.2011 keine Beschäftigungsbewilligung mehr einzuholen. Die Bezahlung von Arbeitskräften aus dem EU-Raum erfolgt wie bei inländischen Dienstnehmern nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Leasingarbeitskräfte aus dem EU-Raum, wenn sie bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind.

2. Fall: Ein Unternehmer aus den acht neuen EU-Mitgliedsstaaten erbringt in Österreich Leistungen mit eigenen Dienstnehmern

Der Unternehmer selbst genießt bereits seit dem EU-Beitritt Dienstleistungsfreiheit. Bevor die erste Dienstleistung erbracht wird, muss er allerdings eine Dienstleistungsanzeige beim Wirtschaftsministerium erstatten. Seit 1.5.2011 kann der Unternehmer uneingeschränkt eigene Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung nach Österreich schicken. Allerdings müssen die nach Österreich entsandten Dienstnehmer entsprechend dem in Inland anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt werden. Auf das Arbeitsverhältnis sind die geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden - etwa über Urlaubsanspruch und Arbeitszeiten. Außerdem sind diverse Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten. Bei Nichteinhaltung drohen Verwaltungsstrafen - auch für den österreichischen Auftraggeber oder Beschäftiger.

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Eine Verschärfung dieser Regelungen bringt das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Die zuständigen Behörden werden die Löhne umfassender kontrollieren und bei Unterschreiten von kollektivvertraglichen Mindestgehältern auch Verwaltungsstrafen verhängen. Wird der Grundlohn mehr als geringfügig unterschritten, muss künftig nicht nur die Lohndifferenz nachgezahlt werden. Es drohen auch Verwaltungsstrafen zwischen € 1.000 und € 50.000.
Unternehmen, die Kontrollen behindern oder geforderte Unterlagen nicht bereithalten, können im Wiederholungsfall mit bis zu € 10.000 Euro zur Kasse gebeten werden. Bei wiederholten Verstößen oder gravierender Unterentlohnung kann die Dienstleistung von ausländischen Arbeitgebern zur Gänze untersagt werden. Das Gesetz sieht auch vor, dass ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (oder der inländische Beschäftiger von aus dem Ausland entsandten Dienstnehmern) die zur Ermittlung des Mindestentgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeitsort bereitzuhalten hat.