Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/auflosungsabgabe-ab-1-1-2013-2/ Export date: Tue Feb 18 10:51:34 2025 / +0000 GMT |
Auflösungsabgabe ab 1.1.2013Mit dem Sparpaket 2012 wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von € 110 bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt. Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110 zu entrichten. Ausnahmsweise ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn
Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird ebenfalls die Auflösungsabgabe fällig. Der Betrag von zur Zeit € 110 ist zudem nicht fix, sondern, die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird (mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG) vervielfacht und kaufmännisch auf einen Euro gerundet. Gemeinsam mit SV-Beiträgen fällig Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2013 und betrifft alle Dienstverhältnisse, welche nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wann das Dienstverhältnis begonnen hat, ist für die Anwendung der Regelung unerheblich. |