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Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/ausweitung-der-offenlegungspflicht-ab-1-10-2025/ Export date: Thu Feb 12 6:35:31 2026 / +0000 GMT |
Ausweitung der Offenlegungspflicht ab 1.10.2025Am 1.10.2025 treten Änderungen im Bereich des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) in Kraft. Sie bringen vor allem weitere Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Treuhandschaftsvereinbarungen. Der Kreis der meldepflichtigen Treuhandschaften wird dabei über das Bestehen von wirtschaftlichem Eigentum (Beteiligung > 25%) hinaus erweitert. Dadurch soll die Transparenz erhöht und Geldwäsche erschwert werden. Mit 1.1.2025 wurde der Begriff der „Nominee-Vereinbarung“ in das WiEReG aufgenommen. Der Begriff definiert eine formelle bzw. informelle Vereinbarung, bei der sich ein „Nominee“ (Treuhänder) oder „Nominee-Direktor“ verpflichtet, für den „Nominator“ (Treugeber) zu handeln. Die Begriffe überschneiden sich somit weitgehend mit der bisherigen Konstruktion einer Treuhandschaft. Neu ist hierbei der Begriff des Nominee-Direktors. Dabei handelt es sich um eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisung des Nominators ausübt. Neuerungen ab 1.10.2025 Bisher waren Nominee-Vereinbarungen insoweit von den WiEReG-Offenlegungspflichten ausgenommen, als sie ein Beteiligungsausmaß von 25% oder weniger betroffen haben. Nun sind Nominee-Vereinbarungen zwischen natürlichen Personen, auch wenn sie kein wirtschaftliches Eigentum begründen (= Beteiligung von ≤ 25%), und bei juristischen Personen (z.B. GmbH) als Parteien der Nominee-Vereinbarungen meldepflichtig. Bezeichnung und Datum der Vereinbarung Zudem sind Nominee-Vereinbarungen unabhängig von einem allfälligen wirtschaftlichen Eigentum zwischen einem Nominator (Treugeber) und einem Nominee-Direktor meldepflichtig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person die Geschäftsführung einer GmbH im eigenen Namen, aber unter den Anweisungen einer anderen Person ausübt. Zu melden ist nicht nur das Bestehen einer Nominee-Vereinbarung, sondern auch die Bezeichnung und das Datum der Vereinbarung. Bei natürlichen Personen sind Name, Geburtsdatum/-ort, Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz zu melden. Bei juristischen Personen ist die Stammzahl anzugeben. Strafen |