Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/baubranche-anderungen-in-der-haftung-ab-1-1-2017/ Export date: Thu Mar 30 7:33:24 2023 / +0000 GMT |
Baubranche: Änderungen in der Haftung ab 1.1.2017Lohn- und Sozialdumping wird durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) bekämpft. Ab 1.1.2017 gilt eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich. Das Gesetz soll Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen. Kontrollorgane der Gebietskrankenkassen, der Finanzpolizei und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) überprüfen , ob jeder Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist, das ihm zustehende Entgelt erhält. Von den Kontrollen sind nicht nur Arbeitgeber in Österreich, sondern auch ausländische Arbeitgeber betroffen, die zwar ihren Firmensitz nicht in Österreich haben, aber ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen. Der Arbeitgeber macht sich im Wesentlichen immer dann strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der Einstufungskriterien inklusive aller weiteren Gehaltsbestandteile wie Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen leistet. Haftung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft Ab 1.1.2017 gilt nun eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer können dabei den Auftraggeber in Anspruch nehmen, unabhängig davon ob dieser Auftraggeber ein Generalunternehmer, ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Privatkunde ist. Die Haftung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:
Die Einbeziehung der BUAK erfolgt vor allem zu Dokumentationszwecken, aber auch um den Auftraggeber darüber zu informieren, dass ein Haftungsfall gemeldet wurde. Der Auftraggeber kann somit Zahlungen an den Auftragnehmer zurückhalten, um damit die Ansprüche des Arbeitnehmers befriedigen zu können. Um eine etwaige Haftung zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Auftragnehmer zu beauftragen, der Arbeitnehmer mit österreichischem Arbeitsvertragsstatut (also keine Entsandten) einsetzt. Da die Haftung nur die Arbeitnehmer des eigenen (direkten) Auftragnehmers betrifft, kann die Haftung dadurch ausgeschlossen werden. |