Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/besteuerung-gemeinnutziger-vereine/ Export date: Thu Mar 30 8:14:44 2023 / +0000 GMT |
Besteuerung gemeinnütziger VereineSteuerliche Begünstigungen kommen für Vereine nur dann in Betracht, wenn sie nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke dienen. Begünstigte Zwecke können gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche sein. Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert. Der Begriff Allgemeinheit muss jedoch nicht für die gesamte Bevölkerung stehen, sondern kann in sachlicher und regionaler Hinsicht eingeschränkt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der geförderte Personenkreis nicht eingeschränkt wird, wie etwa durch hohe Mitgliedsbeiträge. Vereine als Liebhaberei? Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Begriff der „Liebhaberei“. Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Auch wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig. Umsatzsteuerlich sind diese Betätigungen der Konsumsphäre zuzurechnen, die Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, Vorsteuern sind nicht abzugsfähig Sofern die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind, werden die einzelnen Bereiche des Vereins überblicksartig wie folgt besteuert (stark vereinfachte Darstellung über die wesentliche Besteuerungsgrundsätze): Vereinsbereich (z.B. Vereinnahmung von echten Mitgliedsbeiträgen und Spenden)
Vermögensverwaltung (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung u. Verpachtung)
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (z.B. Sportbetrieb von Sportvereinen)
Entbehrlicher Hilfsbetrieb (z.B. kleine Vereinsfeste zur Förderung des Vereinszwecks)
Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe (z.B. Kantinen, große Vereinsfeste)
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