Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Thu Mar 28 22:43:44 2024 / +0000 GMT

Besteuerung von Sonderzahlungen bei Auslandsentsendungen


Zur Entsendung von Mitarbeitern in das Ausland hat das Finanzministerium nun festgehalten, dass Sonderzahlungen gemäß einem Arbeitstagsschlüssel auf die einzelnen Staaten aufzuteilen sind, wenn Entgeltsteile nicht direkt einem Staat zugerechnet werden können.

Das gilt für alle Teile, egal ob sie dem festen Steuersatz oder dem Lohnsteuertarif unterliegen. Damit festgestellt werden kann, welcher Staat welche Teile der Einkünfte des überlassenen Mitarbeiters besteuern (oder lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigen) darf, muss zunächst geklärt werden, ob Österreich überhaupt ein Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zusteht.
Zunächst ist also zu prüfen, ob die 183-Tage-Frist in Österreich überschritten wurde, sofern keine Betriebsstätte in Österreich begründet oder das Entgelt nicht von einem Arbeitgeber in Österreich gezahlt wird. Für die Berechnung der 183-Tage-Frist sind die tatsächlichen Aufenthaltstage des Mitarbeiters in Österreich entscheidend.

Höhe der Sechstelgrenze ermitteln

Wenn Österreich Einkunftsteile besteuern darf, ist in einem ersten Schritt die Höhe der Sechstelgrenze nach österreichischen Vorschriften zu ermitteln. In einem weiteren Schritt sind dann jene Einkunftsteile zu ermitteln, die entweder dem Ausland oder Österreich direkt zugerechnet werden können. Der nicht direkt zuordnungspflichtige Rest der Einkünfte einschließlich der Sonderzahlungen wird dann nach den tatsächlichen Arbeitstagen (und nicht nach den Aufenthaltstagen des Mitarbeiters) aufgeteilt.

Sonderzahlungen die die Sechstelgrenze überschreiten

Entsprechend dieser Aufteilung wird somit ein Teil der Sonderzahlungen in Österreich und ein Teil im Ausland steuerpflichtig oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts in Österreich berücksichtigt. Die Finanzverwaltung sieht jedoch keine Bedenken darin, dass im Rahmen des Progressionsvorbehaltes lediglich jene Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind, die nicht mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden. Das sind jene, die die Sechstelgrenze überschreiten oder im Rahmen der Solidarabgabe bei einem Einkommen von über € 83.333 nicht in die begünstige Besteuerung fallen können.