Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Besteuerung von Tierärzten


Tätigkeiten, die in Österreich ausschließlich ein Tierarzt ausführen darf sind im Tierärztegesetz aus dem Jahr 1975 geregelt. Sie umfassen alle Untersuchungen, Behandlungen, Operationen an Tieren, die Verordnung von Arzneimitteln für Tiere sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.


Der Tierarzt ist nach Ablegung einer Zusatzprüfung weiters berechtigt, eine Hausapotheke zu führen und Medikamente unter den strengen Auflagen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes an die Tierhalter weiter zu geben.


Auf Basis der tierärztlichen Honorarordnung von 2002 verrechnen heimische Tierärzte für Standardleistungen derzeit einen Stundentarif von bis zu € 82,59 netto, für spezielle tierärztliche Tätigkeiten, wie etwa Operationen, gelten eigene Tarife.

Sämtliche Einnahmen abzüglich der betrieblichen Ausgaben bilden die Einkünfte des Tierarztes, die einkommensteuerrechtlich unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen. Im Unterschied zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb kann der Tierarzt dadurch – unabhängig von der Höhe seiner Umsätze – stets eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen. Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die betrieblichen Ausgaben pauschal zu ermitteln.

Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts

Eine besondere Stellung nimmt der Tierarzt ein, wenn er als Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Fleischuntersuchung beauftragt ist. Mit dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus Funktionsgebühren, die keine betrieblichen Einkünfte sind. Dafür gibt es kein Betriebsausgabenpauschale, aber auch keine Umsatzsteuerpflicht.

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen Tierärzte sind nicht von der Umsatzsteuerbefreiung für Humanärzte erfasst und unterliegen daher dem Normalsteuersatz in Höhe von 20%. Dies gilt auch für die Abgabe von Medikamenten in Zusammenhang mit einer Behandlung (unselbstständige Nebenleistung). Wird das Medikament davon unabhängig an den Tierhalter verkauft, unterliegt diese Leistung dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Betrugen die Vorjahresumsätze nicht mehr als € 255.000, kann der Tierarzt die Vorsteuern nach einem Durchschnittssatz in Höhe von 4,9% der Umsätze ermitteln. An die entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist er zwei Jahre gebunden. Der Wechsel zum Vorsteuerabzug nach allgemeinen Vorschriften bindet ihn 5 Jahre.

Im Bereich der Sozialversicherung ist zu unterscheiden:

Wurde die Tätigkeit als Tierarzt vor dem 1.1.2000 aufgenommen und wird diese ohne Unterbrechung nach wie vor ausgeübt, so besteht für die Pensionsversicherung Versicherungspflicht in der gewerblichen Sozialversicherung. Die Kranken- und Unfallversicherung besteht nach allgemeinem Sozialversicherungsrecht (Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse).


Hat die Tätigkeit als Tierarzt am 1.1.2000 oder später begonnen, dann ist die Pensions- und Unfallversicherung nur insoweit verpflichtend, als das versicherungspflichtige Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit € 6.453,36 pro Jahr (sofern es keine anderen Einkünfte gibt) übersteigt. In der Krankenversicherung besteht zwar ebenfalls eine Verpflichtung für einen Krankenversicherungsschutz. Dabei kann jedoch aus mehreren Möglichkeiten ausgewählt werden ("Opting-out").