Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/bewirtungsspesen-welche-unterschiede-sind-steuerlich-zu-beachten/ Export date: Tue Apr 23 10:38:45 2024 / +0000 GMT |
Bewirtungsspesen – welche Unterschiede sind steuerlich zu beachten?Regelmäßig fallen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Bewirtungsspesen unterschiedlichster Art an. Damit einhergehend stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob die angefallenen Aufwendungen steuermindernd abgesetzt werden können, da das Gesetz zwischen vollständig abzugsfähigen, teilweise abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten unterscheidet. Bewirtungsspesen beziehen sich auf
Zur Gänze abzugsfähig
Teilweise (zu 50%) abzugsfähig Bewirtungsaufwendungen, die mit einem Werbezweck verbunden sind und bei denen die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (nicht z.B. bei bloßer Kontaktpflege). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Die Restaurantrechnungen sollten daher entsprechende Hinweise enthalten, welche Themen besprochen wurden. Zur Gänze nicht abzugsfähig Bewirtungsspesen mit überwiegendem Repräsentationscharakter z.B. Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen, Bewirtung im Zusammenhang mit Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen, wie Bälle, Essen nach Konzert etc., Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes, Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aus persönlichem Anlass wie z.B. Geburtstag, Dienstjubiläum etc. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsspesen Sofern vom Steuerpflichtigen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Aufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu, auch wenn die Kosten aus ertragsteuerlicher Sicht nur zu 50% abzugsfähig sind. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen. |