Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Corona-Hilfsfonds


Hilfsfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

 

Der Corona-Hilfsfonds ist mit 15 Mrd. Euro dotiert und hilft jenen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben, die u.a. durch Fixkosten in der Krise und Wertverlust der Waren betroffen sind.

Darüber hinaus unterstützt der Corona-Hilfsfonds Unternehmen und Betriebe, die mit großen Umsatzeinbußen und Einkommensrückgängen konfrontiert sind.

Der Corona-Hilfsfonds steht allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung und beinhaltet zwei Instrumenten, nämlich Haftungsgarantien und Zuschüsse:

1. Haftungsgarantie

  • 90% der Kredithaftung wird vom Bund übernommen.

  • Bis zu 75% des Schadens wird bei Nachweis ersetzt.

  • Die Haftungen dienen zur Sicherstellung der Liquidität des Betriebs.

  • Obergrenze: Maximal 3 Monatsumsätze oder 120 Mio. Euro

  • Die Laufzeit wird 5 Jahre betragen und kann um weitere 5 Jahre verlängert werden.

  • Voraussetzung: Betrieb und Bedarf in Österreich

  • Abwicklung: Ansprechpartner ist die jeweilige Hausbank. Diese setzt weitere Schritte in der Abwicklung.

  • Anträge könne bereits ab Mittwoch, den 8. April gestellt werden.


2. Zuschüsse

  • Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden und sind steuerfrei.

  • Sie werden Betrieben gewährt, die mindestens einen Einbruch von 40% des Umsatzes nachweisen können.

  • Gestaffelte Zuschüsse von 25% bis 75% je nach Umsatzeinbruch.

  • Die Zuschüsse decken Betriebskosten aber auch Wertverlust von Waren ab (z.B. verderbliche Ware)

  • Die Umsatzeinbrüche müssen von einer Stelle (z.B. Wirtschaftsprüfer) bescheinigt werden.

  • Voraussetzung: Betrieb und Bedarf in Österreich, Umsatzeinbruch

  • Abwicklung: Die Abwicklung erfolgt über die neugegründete COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur), die sich der AWS (Austria Wirtschaftsservice) bedient.

  • Anträge könne ab 15. April gestellt werden.


Es können beide Maßnahmen zusammen, aber auch einzeln in Anspruch genommen werden.

Auszahlung: Nach Feststellung des Schadens nach Ende des Wirtschaftsjahres (Jahresabschluss).

Quelle: Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Stand 3.4.