Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/die-auftraggeberhaftung-im-baugewerbe/ Export date: Fri Dec 13 9:47:00 2024 / +0000 GMT |
Die Auftraggeberhaftung im BaugewerbeDie Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt, um Ausfälle im Bereich von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben zu verhindern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diese Haftung aber vermeiden. Bauunternehmer, die für die Erbringung von Bauleistungen ein anderes Unternehmen (Subunternehmer) beauftragen, haften aufgrund dieser Bestimmungen in Höhe von 25% des an sie in Rechnung gestellten Betrages (Werklohnes) für nicht entrichtete SV-Beiträge und Lohnabgaben des Subunternehmers. Die 25%ige Haftung teilt sich zwischen Sozialversicherung (20%) und Finanzamt (5%) auf und trifft Auftraggeber, die selbst Bauleistungen erbringen und Unternehmer sind, ihre Niederlassung in Österreich haben und die die Erbringung von Bauleistungen an andere (inländische und ausländische) Unternehmer weitergeben. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution wegen nicht bezahlter Beiträge und Abgaben geführt wird. Vermeidung der Auftraggeberhaftung Die Haftung des Auftraggebers kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen vermieden werden:
Mit der Dienstgeberkontonummer des Subunternehmers kann der Auftraggeber in der online abrufbaren HFU-Liste kontrollieren, ob sein Subunternehmer in dieser eingetragen ist. Um als Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag entweder beim Krankenversicherungsträger oder beim Dienstleistungszentrum der Wiener GKK gestellt werden. Antrag zur Aufnahme in HFU-Liste Ein solcher Antrag setzt voraus, dass
Seit 2015 können auch Einpersonenunternehmen (EPU), die keine Dienstnehmer beschäftigen, nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in die HFU-Liste aufgenommen werden. Sie weisen in diesem Fall keine Dienstgerberkontonummer auf, sondern müssen dem Auftraggeber ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben. |