Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Die neue Finanzpolizei und ihre Befugnisse


Die 2011 aus der Taufe gehobene Finanzpolizei ist der Nachfolger der Sondereinheit „KIAB“. Ein neuer Name und erweiterte Befugnisse sollen die programmierte Zielsetzung unterstreichen, Abgaben- und Sozialbetrug effektiver und rascher zu bekämpfen.


Das Kernteam der ehemaligen KIAB wird um den sogenannten „Pool Finanzpolizei“ ergänzt. Bedarfsorientiert steht dabei je Finanzamt zusätzlich ein Pool von Mitarbeitern (unter anderem. aus der Betriebsprüfung) zur Verfügung. Die finanzpolizeiliche Tätigkeit umfasst Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten zum Zwecke der Abgabenerhebung sowie „ordnungspolitische Maßnahmen“. Letztere sind insbesondere die Kontrolle der Vorgaben des Arbeitsmarktrechts, weiters die Aufdeckung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), der Gewerbeordnung oder des Strafgesetzbuches (StGB) gegen Sozialbetrug.

Einhaltung des Glückspielgesetzes

Auch die Einhaltung des Glückspielgesetzes soll von der Finanzpolizei überwacht werden: Im Rahmen dessen sind Kontrollen von Betriebsstätten und -räumlichkeiten und der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes vorgesehen. Dies reicht bis zur vorläufigen Beschlagnahme von illegalen Glücksspielapparaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln.

Anhaltung und Untersuchung von Fahrzeugen

Je nach Materie stehen den Finanzbehörden unterschiedliche Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben zu. Anlässlich der Schaffung der Finanzpolizei im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) sind das Betretungsrecht, das Anhalterecht und das Recht auf Identitätsfeststellung hinzugekommen. Vom Betretungsrecht und vom Recht auf Identitätsfeststellung darf die Finanzpolizei nur dann Gebrauch machen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen wurde. Die Anhaltung und Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der mitgeführten Güter und das Auskunftsverlangen ist der Finanzpolizei gegenüber jedermann und ohne besonderen Grund erlaubt.
Ein gewaltsames Erzwingen der Befugnisse ist allerdings nicht zulässig. Die Anwendung von Zwangsgewalt wäre nur aus finanzstrafrechtlichen Gründen und im Rahmen der dort vorgegebenen Regeln erlaubt.