Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Die neuen Richtlinien für die Corona-Kurzarbeit sind da!


In unseren WITTMANN News „Sonderausgabe Coronavirus“ vom 16.3.2020 haben wir Sie unter Punkt 10. bereits über die „Corona-Kurzarbeit“ in der ursprünglichen Fassung informiert. Da diese neuen Regelungen von den Dienstgebern nicht in dem von der Regierung gewünschten Ausmaß angenommen wurden, wurden die Bestimmungen überarbeitet und für Dienstgeber attraktiver gestaltet.

Am Abend des 19.3.2020 wurden die offiziellen Richtlinien zum Corona-Kurzarbeitsmodell veröffentlicht, die im Vergleich zu den Regelungen vom 15.3.2020 wesentliche Änderungen enthalten. Dies sind insbesondere:

  • Kurzarbeit kann sofort (auch rückwirkend per 1.3.2020) beantragt werden.

  • Urlaub und Zeitguthaben müssen nicht unbedingt konsumiert werden.

  • Sonderzahlungen werden anteilig bei der Unterstützung für den Dienstgeber berücksichtigt.

  • Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Lohnnebenkosten werden ab dem 1. Monat zur Gänze vom AMS übernommen.

  • Die Aufstockung der Arbeitsstunden kann flexibler gehandhabt werden.

  • Der Antrag soll innerhalb von 48 Stunden bewilligt werden.


WER GEHÖRT ZUM FÖRDERBAREN PERSONENKREIS?

Grundsätzlich können nun für alle Arbeitnehmer Förderungen beantragt werden – auch für Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wenn sie ASVG-versichert sind. Kurzarbeit ist nicht möglich für geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer.

Auf Arbeitgeberseite sind ausgenommen:

  • Bund

  • Bundesländer

  • Gemeinden

  • Gemeindeverbände

  • Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts

  • Politische Parteien


Ärzte und andere Freiberufler, die meisten Vereine und ausgelagerte Gesellschaften mit beschränkter Haftung können die Förderung beanspruchen.

WAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE FÜR DIE UMSETZUNG DER KURZARBEIT IN IHREM UNTERNEHMEN?

  1. Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder mit den einzelnen Arbeitnehmern

  2. Vorbereitung folgender Dokumente:
    - Sozialpartnervereinbarung "Betriebsvereinbarung" (abrufbar auf der HP der WKO)
    - AMS-Antragsformular

  3. Übermittlung der Unterlagen an die zuständige AMS Landesgeschäftsstelle


Die AMS-Formulare, Richtlinien und Rechenbeispiele finden Sie unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

Nähere Informationen können Sie dem nachstehenden Factsheet der WKO entnehmen:

Factsheet Corona Kurzarbeit

 

BITTE UM BEACHTUNG:

Sollten Sie für Ihr Unternehmen und dessen Mitarbeiter eigenständig Kurzarbeit beantragt haben, so ersuchen wir Sie, Ihre zuständige Lohnverrechnungsbetreuerin umgehend davon in Kenntnis zu setzen, damit wir dies in der Abrechnung Ihrer Mitarbeiter entsprechend berücksichtigen können.