Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/entwurf-fur-gesetzesnovelle-bei-grundbucheintragungsgebuhr/ Export date: Thu Apr 25 19:15:01 2024 / +0000 GMT |
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Entwurf für Gesetzesnovelle bei Grundbucheintragungsgebühr
Der Entwurf beinhaltet folgende Eckpfeiler:
Das Gericht berücksichtigt die begünstigte Bemessungsgrundlage nicht automatisch! Vielmehr wird die Begünstigung nur dann wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden in Anspruch genommen wird.
Der Entwurf normiert die Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage. Wird der Mitwirkungspflicht nicht hinreichend oder überhaupt nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage in freier Beweiswürdigung vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden. Bei Erschleichung einer Gebührenbegünstigung durch falsche Angaben kommt es im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zusätzlich zu einer Verdoppelung der Eintragungsgebührenschuld. Überarbeitung des Entwurfs Mittlerweile wurde der Entwurf vom Justizministerium bereits überarbeitet. Die wesentliche Änderung: Wer von einem engen Verwandten eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss bei der Eintragung ins Grundbuch weiterhin nur die niedrigere Gebühr zahlen - unabhängig davon, ob er in der Immobilie wohnt oder wohnen will. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nur bei Lebensgefährten notwendig. Als enge Familie gelten Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie - also etwa Enkel. Aber auch Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder sollen begünstigt sein. Dies ist der Stand vom 19. Oktober 2012. Die Neuregelung soll mit 1.1.2013 in Kraft treten. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, weitere Überarbeitungen des Entwurfs sind durchaus möglich. |
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