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Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/feiertagsarbeitsentgelt-und-uberstundenzuschlage/ Export date: Mon Mar 16 15:40:54 2026 / +0000 GMT |
Feiertagsarbeitsentgelt und ÜberstundenzuschlägeDamit sich Mehrarbeit wieder lohnt, gelten seit 1.1.2026 neue steuerliche Regelungen für Überstundenzuschläge und das Feiertagsarbeitsentgelt. Das Feiertagsarbeitsentgelt wird (wieder) bis zu € 400 monatlich steuerfrei gestellt. Überstundenzuschläge bleiben für die ersten 15 Überstunden im Monat in Höhe von maximal € 170 pro Arbeitnehmer und Monat steuerfrei. Werden Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, so haben sie Anspruch auf ein sogenanntes Feiertagsarbeitsentgelt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus dem Jahr 2024 hatte dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1.1.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln war. Lediglich echte Zuschläge, die über den Grundlohn hinausgehen, sollten steuerlich begünstigt sein. Zuvor gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich – wie auch die Zuschläge – steuerfrei gestellt ist. Die Entscheidung führte zu einem Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, welcher nun durch die gesetzliche Änderung wieder behoben wird. Die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt ist nun rückwirkend ab 1.1.2026 ausdrücklich gesetzlich verankert. Begünstigung von Überstundenzuschlägen Von 1.1.2024 bis 31.12.2025 wurden die steuerlichen Begünstigungen von Überstunden ausgeweitet und die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Ausmaß von 50% des Grundlohns mit höchstens € 200 pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei gestellt. Ab 1.1.2026 hätte der Freibetrag dann € 120 für die ersten 10 Überstunden betragen sollen. Umsetzung Für die Monate Jänner 2026 bis zur Gesetzes-Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von den neuen Regelungen profitieren. Wir unterstützen Sie gerne bei den entsprechenden Adaptierungen und beraten Sie bei der Umsetzung. |