Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/forderungen-fur-die-beschaftigung-von-lehrlingen/ Export date: Sun Sep 15 3:09:33 2024 / +0000 GMT |
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Förderungen für die Beschäftigung von Lehrlingen
Beihilfen für die Beschäftigung von Lehrlingen sind steuerfrei. Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen (z.B. Beihilfen), dürfen allerdings bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot für diese Aufwendungen neutralisiert den Vorteil der steuerfreien Beihilfen. Entscheidendes Kriterium für das Abzugsverbot der Aufwendungen ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zu den nicht steuerpflichtigen Einnahmen.
Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Lehrlingsentschädigung und der Basisförderung --> keine Aufwandskürzung Förderung neuer Lehrstellen (Blum-Bonus II): € 2.000 pro Lehrverhältnis --> keine Aufwandskürzung Förderung im Zusammenhang mit einem Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit: Grundsätzlich € 3.000 --> keine Aufwandskürzung Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen € 250 für ausgezeichnete, € 200 für gute Lehrabschlussprüfungen Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang --> keine Aufwandskürzung Förderung von zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen für Lehrlinge Förderung der Weiterbildung der Ausbilder Förderungen von Lehrlingen mit Lernschwierigkeiten Bei diesen drei Förderungsmaßnahmen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Förderung und den vom Arbeitgeber zu tragenden Aufwendungen (z.B. Kurskosten, Lehrmittel, Lehrlingsentschädigung während der Ausbildungszeit,…) --> Abzugsverbot der Aufwendungen Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Männern und Frauen zu den verschiedenen Lehrberufen Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, gendergerechtes Job Coaching, Initiativen zur Förderung junger Frauen in technischen Berufen etc. Ob es zu einer Aufwandskürzung kommt, ist aufgrund des Einzelfalls zu beurteilen und wird dann bejaht, wenn die Förderung die konkreten Kosten des Arbeitgebers abdeckt. |
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