Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/gastro-pauschalierung-vorteilhaftigkeitsberechnung-kann-sich-lohnen/ Export date: Thu Mar 30 8:23:00 2023 / +0000 GMT |
Gastro-Pauschalierung: Vorteilhaftigkeitsberechnung kann sich lohnenGenerelle Aussagen zur Vorteilhaftigkeit einer Gastro-Pauschalierung im Vergleich zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht treffen. Sie sollten sich deshalb von uns eine Vergleichsrechnung erstellen lassen. Seit 2013 gilt die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung, die keine Vollpauschalierung (wie dies früher der Fall war), sondern eine Ausgabenpauschalierung vorsieht. Der Unternehmer hat für die Ermittlung seines Jahresgewinns die Wahl, entweder diese Pauschalierung in Anspruch zu nehmen oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Um zu erkennen, welche Variante aus steuerlicher Sicht günstiger ist, empfiehlt es sich, schon unterjährig eine Gewinn-Vorteilhaftigkeitsberechnung durchzuführen.Jahresumsatz bis € 255.000 Die Pauschalierungsverordnung bezieht alle Betriebe, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist (und für das gesamte Wirtschaftsjahr vorliegt), ein. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Jahresumsatz € 255.000 nicht übersteigt. Außerdem darf keine Buchführungspflicht bestehen bzw. dürfen nicht freiwillig Bücher geführt werden. Grundpauschale, Mobilitätspauschale, Energie- und Raumpauschale Es werden drei Teilpauschalien unterschieden: das Grundpauschale, das Mobilitätspauschale sowie das Energie- und Raumpauschale. Wichtig ist, dass das Mobilitätspauschale und/oder das Energie- und Raumpauschale nur jeweils zusammen mit dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination aller drei Teilpauschalien ist möglich.
Generelle Aussagen zur Vorteilhaftigkeit der Pauschalierung im Vergleich zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht ohne weiteres treffen, sodass stets eine Analyse der jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenstruktur sowie laufende Vergleichsrechnungen erforderlich sind. Bei einem allfälligen Wechsel zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung ist jedoch zu beachten, dass die Verordnung eine Bindungsfrist vorsieht: Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung ist der Unternehmer auch für die nächsten beiden Jahre an diese gebunden. Wechselt der Unternehmer zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, kann er die Pauschalierung erst nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren wieder in Anspruch nehmen. |