Oct 212012
 

Der Verfassungsgerichtshof hat ein Gesetzesprüfungsverfahren über die Zulässigkeit des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen eingeleitet. Ebenso erscheint ihm der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage im Rahmen der bäuerlichen Hofübergabe bedenklich.

Die Grunderwerbsteuer wird im Rahmen einer entgeltlichen Grundstückstransaktion (Kauf, Tausch etc.) vom Kaufpreis und beim Tausch von der Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer zusätzlich vereinbarten Gegenleistung berechnet. Bei unentgeltlichen Grundstücksübergaben und bei der bäuerlichen Hofübergabe ist der dreifache Einheitswert bzw. der Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Im Rahmen eines Rechtstreites über die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte der Unabhängige Finanzsenat den Fall dem Verfassungsgerichtshof vor.

Unterschiedliche Behandlung von entgeltlichen und unentgeltlichen Grundstückserwerben

Grundsätzlich hält der Verfassungsgerichtshof eine unterschiedliche Behandlung von entgeltlichen und unentgeltlichen Grundstückserwerben im Grunderwerbsteuergesetz für zulässig, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist. Bedenken hat er aber, ob die Anknüpfung an die niedrigen, jahrzehntelang nicht wertangepassten Einheitswerte geeignet ist, die unterschiedliche Behandlung sachlich zu rechtfertigen.

Verkehrswert als Bemessungsgrundlage?

Im Prüfungsverfahren wird zu klären sein, ob die Anknüpfung an die Einheitswerte gerechtfertigt sein kann. Im Fall einer Aufhebung des Einheitswertes für die unentgeltliche Übertragung von Liegenschaften und die bäuerliche Hofübergabe wäre laut Verfassungsgerichtshof künftig der gemeine Wert („Verkehrswert“) von unentgeltlich erworbenen Grundstücken als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer heranzuziehen. Dass die Änderung der Bemessungsgrundlage vom Einheitswert auf den gemeinen Wert im Rahmen der bäuerlichen Hofübergabe weitreichende Folgen hätte, versteht sich von selbst.
Der Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens bleibt abzuwarten.