Laut Finanzamt ist der Baukostenfaktor für alle Gebäude einer Fabrik im gleichen Ausmaß anzusetzen, da sämtliche Gebäude dem Produktionsprozess zuzuordnen sind und daher keine Differenzierung der Gebäude zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte diese Ansicht. |
Bei der Berechnung des für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer relevanten Grundstückswerts gibt es aufgrund der komplexen Bestimmungen und unterschiedlichen Begriffe diverse Auslegungsmöglichkeiten. Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert berechnet. Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen oder bei der Übertragung aller Anteile an Gesellschaften, die Grundstücke besitzen, ist die GrESt-Bemessungsgrundlage immer der Grundstückswert. Dieser Grundstückswert ergibt sich entweder aus dem Immobilienpreisspiegel oder aus der Grundstückswertverordnung, wobei der Grundstückwert laut Grundstückswertverordnung die Summe aus dem Wert des Grund und Bodens sowie dem Wert des Gebäudes ist. Baukostenfaktor pro Bundesland Für den Gebäudewert wird pro Bundesland ein Baukostenfaktor vorgegeben, der je nach Art des Gebäudes in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes anzusetzen ist: bei Wohnzwecken dienenden Gebäuden 100%, bei Fabriks-, Werkstättengebäuden und Lagerhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstückes sind, 60%, bei einfachsten Gebäuden (z.B. Glashäuser, Kalthallen, Gerätehäuser oder nicht ganzjährig bewohnbare Schrebergartenhäuser) sowie bei behelfsmäßiger Bauweise 25% und bei allen anderen Gebäuden 71,25%. Baukostenfaktor für alle Gebäude gleich In einem aktuellen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) waren das Finanzamt und die Abgabepflichtige unterschiedlicher Ansicht über die Berechnung des Gebäudewerts bei einem Fabriksgebäude. Wirtschaftliche Einheit der Fabriksgebäude Das Finanzamt vertrat jedoch die Meinung, dass der Baukostenfaktor für alle Gebäude im Ausmaß von 60% anzusetzen sei, da sämtliche Gebäude dem Produktionsprozess zuzuordnen sind und daher keine Differenzierung der Gebäude zu erfolgen hat. Der VwGH bestätigte im Rechtsmittelverfahren die Ansicht des Finanzamts, wonach es zu keiner Differenzierung der Gebäude kommt, und begründete dies damit, dass die Gebäude Teil einer wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgebäudes sind und der Baukostenfaktor daher für alle Gebäude im Ausmaß von 60% anzusetzen ist. Die konkreten Beschaffenheiten der einzelnen Gebäude sind nicht maßgeblich. Fazit |
Feb 252025