Steuerberatungskanzlei WITTMANN
https://www.stb-wittmann.at/handlungsbedarf-bei-der-energieabgabenvergutung/
Export date: Fri Mar 29 9:52:20 2024 / +0000 GMT

Handlungsbedarf bei der Energieabgabenvergütung


Da es sich bei der Energieabgabenvergütung um eine europarechtlich verbotene „staatliche Beihilfe“ handelt, musste dafür die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt werden, die nun für den Zeitraum zwischen 1.2.2011 bis 31.12.2013 erteilt wurde. Dienstleistungsbetriebe können daher die Energieabgabenvergütung letztmalig für Jänner 2011 beantragen.


Gegen die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe wurde kürzlich ein Musterverfahren beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angestrengt. Dabei gilt jedoch die Besonderheit, dass die Erkenntnisse des VfGH nur für die Zukunft gelten. Für die Vergangenheit entwickeln die Erkenntnisse des VfGH nur für die sogenannten „Anlassfälle“ Wirkung. Wir beraten Sie gerne, ob und unter welchen Voraussetzungen Ihr Dienstleistungs-Unternehmen ein Anlassfall werden könnte, um die Energieabgabenvergütung 2011 im Rahmen dieses Verfahrens möglicherweise doch noch zu erhalten.

Die aktuelle Fassung des Energieabgabenvergütungsgesetzes bestimmt ja , dass seit 2011 nur mehr Produktionsbetriebe die Energieabgabenvergütung beantragen können. Produktionsbetriebe sind jene, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Von dieser Einschränkung sind besonders jene Dienstleistungsbetriebe betroffen, die einen hohen Energieverbrauch haben, wie etwa Wäschereien, Bäder, Solarien, Hotels, Restaurants, Transportbetriebe, Seilbahnen, etc.

Sozialversicherungsbeiträge zählen nicht zu den Vorleistungen

Laut jüngstem Erkenntnis des VwGH können Sozialversicherungsbeiträge nicht als Vorleistungen angesetzt werden. Daraus folgt, dass Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes nicht berücksichtigt werden dürfen und damit der Nettoproduktionswert höher ist. Ein höherer Nettoproduktionswert bedeutet, dass bei der Berechnung der vergütungsfähigen Energieabgaben ein höherer Selbstbehalt berücksichtigt werden muss und damit der erstattungsfähige Vergütungsbetrag entsprechend niedriger ausfällt.