Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/hauptwohnsitzbefreiung-bei-betriebsaufgabe-2/ Export date: Sun Sep 15 2:49:53 2024 / +0000 GMT |
Hauptwohnsitzbefreiung bei BetriebsaufgabeIm Falle der Betriebseinstellung schlägt der Fiskus ein letztes Mal zu, in dem er den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens an den Unternehmer fingiert und der Steuer unterwirft. Speziell bei betrieblich genutzten Immobilien kann dies teuer werden, da Immobilienvermögen im Regelfall über die Jahre an Wert gewinnt. Nachstehend ein Überblick, welche steuerlichen Folgen die Betriebsaufgabe für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits hat: Grund und Boden Grund und Boden kann seit 1.4.2012 steuerfrei ins Privatvermögen überführt werden. Dies gilt nicht für Unternehmer, die Grundstücke im Umlaufvermögen halten (z.B. gewerbliche Grundstückshändler) oder deren betrieblicher Tätigkeitsschwerpunkt (20% des Umsatzes) in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt. Beherbergungsbetriebe zählen hier nicht hinzu, da deren Tätigkeit nur die Grundstücksüberlassung, nicht aber die Veräußerung umfasst. Die steuerfreie Überführung ins Privatvermögen gilt zudem nicht für Unternehmer, die auf das Grundstück eine Teilwertabschreibung oder Übertragung stiller Reserven vorgenommen haben. Gebäude Bei Gebäuden unterliegen die stillen Reserven (= Verkehrswert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe abzüglich Buchwert) der 25%igen Immo-Steuer. Diese kann vermieden werden, wenn der Unternehmer die Hauptwohnsitzbefreiung beantragt. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer in dem Gebäude zumindest 2 Jahre vor der Betriebsaufgabe seinen Hauptwohnsitz unterhielt und die Betriebseinstellung durch einen der nachstehend angeführten Gründe ausgelöst wurde:
Allerdings ist mit der Hauptwohnsitzbefreiung eine 5-jährige Veräußerungssperre für das steuerfrei ins Privatvermögen überführte Gebäude verbunden. Eine Vermietung, Verpachtung oder Schenkung des Gebäudes ist unschädlich. Wird die Verkaufssperre innerhalb der 5-Jahres-Frist verletzt, wird der Bescheid des Aufgabejahres abgeändert: die ursprünglich aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung nicht versteuerten stillen Reserven werden mit 25% Immo-Steuer nachversteuert. Im Zuge der Nachversteuerung kann aber anstelle der 25%igen Immo-Steuer auch zur einkommensabhängigen Regeltarifbesteuerung optiert werden. Etwa wenn im Aufgabejahr hohe Verluste aus anderen Einkunftsarten vorhanden waren, die mit den nachzuversteuernden stillen Reserven ausgeglichen werden könnten oder um die übrigen Begünstigungen des Aufgabegewinns (wie Freibetrag, 3-Jahres-Verteilung oder Halbsatzbegünstigung) beanspruchen zu können. Gebäude steigt nach Betriebsaufgabe im Wert Sollte das Gebäude nach der Betriebsaufgabe (somit im Privatvermögensbereich) im Wert steigen oder sinken, gilt im Verkaufsfall:
Tipp Bei betrieblich genutzten Immobilien ist eine optimale Steuerplanung unerlässlich, andernfalls kann Sie das teuer zu stehen kommen. Zudem ist wegen der Komplexität der Gesetzesregelung eine professionelle Beratung dringend zu empfehlen. |