Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/hauptwohnsitzbefreiung-bei-betriebsaufgabe/ Export date: Tue Feb 18 9:09:42 2025 / +0000 GMT |
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Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe
Speziell bei über längeren Zeiträumen im Betrieb genutzten Gebäuden und Grundstücken, die in der Zwischenzeit massiv im Wert gestiegen sind, kann es so zu hohen Steuerzahlungen kommen. Der Gesetzgeber entschärft diese Situation, indem er betrieblich genutzte Gebäude, in denen der Unternehmer zumindest in den letzten 2 Jahren seinen Hauptwohnsitz unterhielt, von der Besteuerung ausnimmt, sofern einer der nachstehenden drei Gründe zur Betriebseinstellung führte:
Steuerfreie Entnahme von Grund und Boden?
5-jährige Veräußerungssperre Selbst wenn die Betriebseinstellung aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung zu keiner Steuerlast geführt hat, muss der ehemalige Betriebsinhaber sowie seine Erben oder die Geschenknehmer in den folgenden 5 Jahren (ab Betriebsaufgabe) eine Veräußerung der Immobilie vermeiden. Andernfalls kommt es zur Nacherhebung der bei Betriebsaufgabe unterlassenen Besteuerung der stillen Reserven. Keiner Veräußerungssperre mangels Beantragung der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegt künftig im Regelfall der Grund und Boden. Verfahrensrechtlich kommt es bei Verletzung der Veräußerungssperre zu einer Abänderung des Bescheides des Aufgabejahres. Nachversteuert wird maximal jene ursprünglich steuerfrei belassene stille Reserve, die durch den Verkauf tatsächlich realisiert wurde. Wertminderungen seit der Betriebsaufgabe werden daher berücksichtigt. Wertsteigerungen werden hingegen als private Grundstücksveräußerung erfasst und dem Wert bei Betriebsaufgabe (Verkehrswert bei Gebäuden; Buchwert bei Grund und Boden) gegenüber gestellt. War der Grund und Boden per 31.3.2012 nicht steuerhängig (Altvermögen), kann die Pauschalbesteuerung herangezogen werden. Tipp Im Zusammenhang mit der Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe und den Änderungen durch das Sparpaket 2012 sind noch einige Fragen strittig. Zu empfehlen ist jedenfalls, die Anschaffung der Immobilie sowie die Höhe der stillen Reserven bei Betriebsaufgabe evident zu halten. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung wird mit Spannung erwartet. Wir werden Sie über aktuelle Hinweise zu diesem Themenkreis am Laufenden halten. |
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