Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Thu Mar 28 17:17:26 2024 / +0000 GMT

Hohe Strafen bei nicht ordnungsgemäßer Entlohnung von Dienstnehmern


Werden Mitarbeiter unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entlohnt, droht dem Dienstgeber nicht nur ein kostenintensives Verfahren vor dem Arbeitsgericht, sondern auch eine hohe Verwaltungsstrafe.

Durch das mit 28.4.2011 in Kraft getretene Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wurden neue Strafbestimmungen geschaffen, die für denjenigen hohe Geldstrafen vorsehen, der bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer an der kollektivvertragswidrigen, zu geringen Entlohnung von Arbeitnehmern mitwirkt, der entsprechende Kontrollen durch die Behörde vereitelt oder entsprechende Lohnunterlagen nicht bereithält.

Strafrahmen bis zu € 50.000

Strafbar sind die vorsätzliche Grundlohnunterschreitung (falsche bzw. zu niedrige kollektivvertragliche Einstufung des Arbeitnehmers) und die Vereitelung der Betretungs-, Einsichts- und Befragungsrechte der Organe der Abgabenbehörden sowie das Nicht-Bereithalten und Nicht-Bereitstellen von Lohnunterlagen. Der Strafrahmen beträgt (im Wiederholungsfall) bis zu € 50.000. Ein bloßer Irrtum bei der Einstufung von Dienstnehmern ist nicht strafbar.

Vor diesem Hintergrund raten wir:

  1. Die Gründe für die Einstufung/Lohnverrechnung im Personalakt des Mitarbeiters schriftlich dokumentiert im Personalakt des Mitarbeiters darzustellen und eine Überprüfung der kollektivvertraglichen Einstufung durchzuführen, sodass für den Fall der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung eindeutige Beweismittel darüber vorliegen, dass der Unternehmer von der Richtigkeit seiner Einstufung/Lohnabrechnung überzeugt war.

  2. Zudem sollte, wenn die Behörde entsprechende Kontrollen durchführt, diese nicht bei ihren Tätigkeiten behindert werden. Weiters sind hinsichtlich ausländischer Dienstnehmer die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise) am jeweiligen Arbeitsort in deutscher Sprache bereitzuhalten.