Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Thu Mar 28 16:44:38 2024 / +0000 GMT

Holen Sie sich die Quellensteuer aus dem Ausland zurück


Bezieht ein österreichischer Anleger Dividendenerträge von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, kann der jeweilige Staat einen gewissen Prozentsatz von der Brutto-Dividende als Quellensteuer einbehalten. Die Quellensteuer kann dann zum Teil auf die in Österreich anfallende Kapitalertragsteuer (= KESt) angerechnet, die darüber hinausgehende Quellensteuer mittels Antrag vom Quellenstaat zurückgefordert werden.


In Österreich werden Dividendenerträge mit einem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% KESt besteuert. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Anleger Kapitalerträge aus dem Ausland bezieht. Daher kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf die österreichische 25%ige KESt zum Teil angerechnet werden.
Wie hoch der anrechenbare Prozentsatz ist, ergibt sich aus den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (= DBA), die Österreich mit verschiedenen Staaten abgeschlossen hat. In den meisten Fällen können bis zu 15 % auf die österreichische KESt in Höhe von 25% angerechnet werden. Für den restlichen Teil hat Österreich das alleinige Besteuerungsrecht.

Antrag an die ausländische Steuerbehörde

Der nunmehr verbleibende Betrag an ausländischen Quellensteuern, der nicht auf die österreichische KESt angerechnet wird, kann mittels Antrag an die ausländische Steuerbehörde zurückgefordert werden. Somit bleibt die Besteuerung der Kapitalerträge mit einer Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 25% Steuer gewahrt.

Beispiel: In der Schweiz werden auf Kapitalerträge 35% Quellensteuern einbehalten. Die Kapitalerträge unterliegen in Österreich einer Besteuerung von 25% KESt. Auf die KESt kann nunmehr 15% schweizerische Quellensteuer angerechnet werden. Für die restlichen 10% verbleibt das Besteuerungsrecht in Österreich. Die verbleibenden 20% schweizerische Quellensteuern kann mittels Antrag an die schweizerischen Behörden zurückgefordert werden.

Homepage des Finanzministeriums

Die Formulare für die Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer können von der Homepage des Finanzministeriums heruntergeladen werden. Zu beachten sind die Fristen, innerhalb derer eine Rückerstattung möglich ist. Diese Fristen ergeben sich aus dem jeweiligen DBA und sie sind daher von Staat zu Staat unterschiedlich (meist 2-5 Jahre).