Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/inflationsabschlag-auch-bei-gmbh/ Export date: Tue Feb 18 10:37:18 2025 / +0000 GMT |
Inflationsabschlag auch bei GmbH?Mit der letzten Steuerreform erfolgte eine umfassende Reformierung der Grundstücksbesteuerung. Der 31. März 2012 wurde dabei als maßgeblicher Stichtag festgelegt. Zudem unterliegen Grundstücksverkäufe natürlicher Personen seit 1.4.2012 im Regelfall nur noch der 25%igen Immobiliensteuer (ImmoSt). Die wesentlichen Eckpfeiler der Reform:
Die vor dem 1.4.2012 erworbenen Grundstücke einer GmbH waren aufgrund gesetzlicher Regelung zum 31.3.2012 jedenfalls steuerverfangen, so dass bei einer GmbH nur Grundstücke der Marke „Neuvermögen“ existieren und ihr damit der Inflationsabschlag zusteht. Verlust des Inflationsabschlages Unterliegt der Verkauf einer Betriebsliegenschaft durch eine natürliche Person nicht der 25%igen Immobiliensteuer, kommt es zum Verlust des Inflationsabschlages. Dies ist dann der Fall, wenn der Grundstücksverkäufer entweder in die Regelbesteuerung optiert oder aus einem der folgenden vier Gründe nicht der 25%igen Immobiliensteuer unterliegt: Das Grundstück gehört zum Umlaufvermögen. Dies ist etwa bei gewerblichen Grundstückshändlern der Fall, die mit ihren Grundstücksverkäufen wie schon bisher der Tarifsteuer unterliegen. Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet die Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken. Dies betrifft vor allem betriebliche Immobilienentwicklungsgesellschaften. Soweit beim Grundstück eine Teilwertabschreibung oder die Übertragung von stillen Reserven stattfand. Gleichstellung mit natürlichen Personen Eine GmbH unterliegt mit ihren Grundstücksverkäufen immer (auch in obigen vier Fällen, die bei natürlichen Personen zum Verlust der 25%igen Immobiliensteuer und des Inflationsabschlages führen) der 25%igen Körperschaftsteuer. Damit scheint es auf den ersten Blick wohl so zu sein, dass einer GmbH ein Inflationsabschlag immer zustünde. Doch dieser Schein trügt: Nach Ansicht des Finanzministeriums soll zwecks weitgehender Gleichstellung mit natürlichen Personen auch einer GmbH dann kein Inflationsabschlag zustehen, wenn sie eine der „pönalisierten Tätigkeiten“ (siehe oben Punkt 1. und 2.) betreibt. Hingegen sollen Teilwertabschreibungen und Übertragungen stiller Reserven, die bei natürlichen Personen zwecks Verhinderung einer Steuersatzarbitrage zum Ausschluss von der 25%igen Immobiliensteuer und vom Inflationsabschlag führen, bei einer GmbH keinen Verlust des Inflationsabschlages nach sich ziehen. Aus dem Gesetz ist diese Sichtweise nicht eindeutig ableitbar. Endgültiges Licht in diese Thematik wird wohl erst die Rechtsprechung in den folgenden Jahren bringen. Gerne stehen wir Ihnen in der Beratung dieser komplexen Materie zur Verfügung. |