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Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/inlandischer-wohnsitz-bei-mehrjahriger-entsendung-ins-ausland/ Export date: Fri Oct 16 14:49:32 2026 / +0000 GMT |
Inländischer Wohnsitz bei mehrjähriger Entsendung ins AuslandOb eine Person in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Eine bloße Schlafmöglichkeit in der elterlichen Wohnung begründet keinen Wohnsitz, wenn weder autonome Lebensführung noch tatsächliche Innehabung vorliegen. Ein Arbeitnehmer war von 2009 bis 2017 an der Adresse seiner Eltern gemeldet. Im Jahr 2011 erfolgte eine Entsendung ins Ausland, die zunächst auf drei Jahre befristet war. Kurz vor ihrem Ablauf wurde die Entsendung bis 2017 verlängert, jedoch bereits im Juli 2015 vorzeitig beendet. Knapp über ein Jahr später erfolgte eine erneute Entsendung. Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) Ausschlaggebend für das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht für das gesamte Jahr, ist ob der Steuerpflichtige bereits ab Jänner über einen inländischen Wohnsitz verfügte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt war erst nach Beendigung der Entsendung und der Rückkehr nach Österreich im Juli 2015 anzunehmen. Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) Nach der Rechtsprechung des BFG reicht die Mitbenutzungsmöglichkeit eines Zimmers nur auf Bedarf in der Elternwohnung nicht aus, um von einem eigenen Wohnsitz auszugehen. Ein Wohnsitz setzt voraus, dass die betreffende Wohnung eine autonome Lebensführung ermöglicht. Zudem fehlte die Innehabung der Wohnung. Die bloße Überlassung eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung verleiht keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit. |