Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Keine Umsatzsteuer auf Schutzmasken


Vorübergehend keine Umsatzsteuer auf Schutzmasken – 0% Umsatzsteuer für Erwerbe nach dem 13. April 2020 bis vor dem 1. August 2020

Mit der Öffnung von kleinen Betrieben wurde gleichzeitig auch die Schutzmaskenpflicht ausgeweitet. Daher müssen jetzt ausreichend Schutzmasken günstig zur Verfügung stehen, denn neben dem Tragen in den Geschäften gibt es jetzt auch etwa in den öffentlichen Verkehrsmitteln, wie der U-Bahn, eine solche Pflicht.

Deshalb wird der Umsatzsteuersatz für Atemschutzmasken von 20 % auf 0 % für die Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe reduziert, die nach dem 13. April 2020 (somit ab 14. April 2020) und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden. Die gesetzliche Grundlage wird ein entsprechendes rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen.

Der entsprechende Umsatzsteuersatz ist bereits jetzt im Kassensystem zu hinterlegen und zu verrechnen, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt.

 

 

Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/april/keine-umsatzsteuer-auf-schutzmasken.html

Stand 14.4.