Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/kleine-und-grose-vereinsfeste/ Export date: Thu Apr 25 10:06:04 2024 / +0000 GMT |
Kleine und große VereinsfesteZur Abgrenzung, ab wann ein kleines Vereinsfest zu einem großen Vereinsfest und damit zu einem nicht begünstigten Geschäftsbetrieb eines Vereins wird, hat die Finanz nun Klarstellungen getroffen. Sind bei einem Verein die tatsächliche Geschäftsführung und die Statuten ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet, kommen diesem Verein aus abgabenrechtlicher Sicht eine Reihe von steuerlichen Begünstigungen zu. Diese Erleichterungen gelangen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sie sogenannte „unentbehrliche“ oder „entbehrliche“ Hilfsbetriebe des Vereins betreffen. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb ist etwa auch ein kleines Vereinsfest. Keine Umsatzsteuer bei kleinen Vereinsfesten Die Begünstigungen liegen unter anderem darin, dass bei Umsätzen aus kleinen Vereinsfesten keine Umsatzsteuer abzuführen ist - gleichzeitig steht auch kein Vorsteuerabzug zu. Gewinne im Zusammenhang mit kleinen Vereinsfesten sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe € 10.000 pro Jahr, für Kalenderjahre vor 2013 € 7.300 pro Jahr, nicht übersteigen. Zur Abgrenzung, ab wann ein kleines Vereinsfest zu einem großen Vereinsfest und damit zu einem nicht begünstigten Geschäftsbetrieb des Vereins wird, hat die Finanz kürzlich einige Klarstellungen getroffen. Nach den Vereinsrichtlinien ist für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfests insbesondere entscheidend, dass die Veranstaltung ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucherzahl spielt hingegen keine Rolle. Insgesamt dürfen kleine Vereinsfeste den Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten. Ergänzend dazu hat die Finanz bekannt gegeben:
|