Bei vorzeitig beendeter Vermietung liegt keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sich die Beendigung erst nachträglich ergeben hat. |
Von Liebhaberei spricht man, wenn eine Vermietungstätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Als steuerliche Folgen dieser Liebhabereivermutung dürfen Verluste aus der Vermietung weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Andererseits sind ausnahmsweise entstandene Gewinne nicht steuerpflichtig. Bei einer vorzeitig beendeten Vermietung liegt jedoch dann keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Beendigung nicht von Anfang an geplant war, sondern sich erst nachträglich ergeben hat. Sachverhalt Ein beschränkt Steuerpflichtiger wollte Einkünfte aus einer Vermietung geltend machen. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei ein, da der Steuerpflichtige die Vermietung bereits nach wenigen Jahren aufgab, wobei der Nachweis, dass die vorzeitige Beendigung nicht von Beginn an geplant war, fehlte. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Der VwGH widersprach dieser Sichtweise und hob das Erkenntnis des BFG auf. In Fällen der vorzeitigen Beendigung einer Tätigkeit kann Liebhaberei auch dann zu verneinen sein, wenn keine Unwägbarkeit vorliegt. Vielmehr müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Beendigung nicht von vornherein geplant war, sondern sich erst später ergab. Fazit |
Mar 202025