Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Sat Apr 20 12:33:08 2024 / +0000 GMT

Liquiditätsprobleme durch verspätete Steuer- und Sozialversicherungsbelastung


Bei erfolgreichen Junggewerbetreibenden kommt es im dritten oder vierten Jahr oft zu Abgabenbelastungen, die größer als der Jahresgewinn sein können. So manches Unternehmen scheitert dann an mangelnder Liquiditätsplanung.


Folgende Ursachen führen dazu: Im ersten Jahr ist dem Finanzamt anlässlich der Gründung eine Ergebnisschätzung für die ersten zwei Jahre bekannt zu geben. Diese Schätzung des Unternehmers ist Basis für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung. Aus Vorsichtsgründen wird eine pessimistische Schätzung abgegeben. Wegen der guten Geschäftsentwicklung werden die erzielten Gewinne zu einem wesentlich Teil für den weiteren Unternehmensaufbau verwendet. Die drohende Einkommensteuerbelastung wird entweder nicht erkannt oder die Abgabe der Steuererklärung solange wie möglich hinausgeschoben. Aber spätestens im dritten Jahr muss – bei von Steuerberatern vertretenen Unternehmern - die Steuererklärung für das erste Jahr abgegeben werden.

Hohe Steuernachzahlung für das erste Jahr

Wenn im ersten Jahr bereits ein hoher Gewinn erzielt wurde, dann kommt es zu einer hohen Steuerbelastung für das erste Jahr. Gleichzeitig unterstellt das Finanzamt, dass im dritten Jahr ein noch höherer Gewinn erwirtschaftet wird, und setzt die Einkommensteuervorauszahlung entsprechend hoch fest. Auf Grund der hohen Steuernachzahlung für das erste Jahr wird der Unternehmer aufgefordert, die Steuererklärungen für das zweite Jahr etwa bis spätestens Anfang August des dritten Jahres einzureichen. Dadurch werden im dritten Jahr Steuerzahlungen für drei Jahre fällig. Außerdem kommen noch Anspruchszinsen der Finanzverwaltung hinzu, wenn die Einkommensteuerzahlung erst nach dem 1. Oktober des auf das jeweilige Veranlagungsjahr folgenden Jahres erfolgt.

Kredit für Steuer und Sozialversicherungsbeiträge?

Erschwerend kommt hinzu, dass bei Gewerbetreibenden bei Neugründungen vorläufig die monatliche Mindestbeitragsgrundlage an die gewerbliche Sozialversicherungsanstalt von € 537,78 zu bezahlen ist. Es folgt daher auch hier – wenn die Gewinnsituation sich erfreulich entwickelt – eine Nachbemessung. Hat der Unternehmer nicht ausreichend für diese geballte Steuer- und Sozialversicherungsbelastung vorgesorgt, dann drohen massive Liquiditätsproblemen. Es kann sogar soweit kommen, dass der Gewerbetreibende einen Kredit aufnehmen muss, um Steuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Alternativ kann auch ein Stundungsantrag beim Finanzamt eingebracht werden. Im Falle von größeren Investitionen tritt diese Situation oft erst im vierten oder fünften Jahr des Unternehmens ein.
Junggewerbetreibenden empfehlen wir daher entsprechende Rücklagen zu bilden, um sich solche Probleme ersparen.