Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/lockdown-umsatzersatz/ Export date: Thu Mar 30 7:32:02 2023 / +0000 GMT |
Lockdown-UmsatzersatzEinen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können Antragsteller im Zeitraum vom 6.11.2020 bis 15.12.2020 einreichen, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Als Beobachtungszeitraum gilt der 1.11.2020 bis 30.11.2020. Die Höhe des Umsatzersatzes entspricht bis zu 80 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Folgende COVID 19 Zuwendungen müssen bei der Ermittlung des EUR 800.000 Maximalbetrags berücksichtigt werden:
Hinweis: Diese berücksichtigungsfähigen Zuwendungen müssen bei der Antragstellung in Finanz-Online angegeben werden. Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen und müssen auch nicht angegeben werden. Was sind betroffene Branchen? Eine Liste der direkt betroffenen Branchen finden Sie unter www.umsatzersatz.at/oenace Voraussetzungen für einen Umsatzersatz:
“Bestimmte Einschränkungen” sind die verordneten Einschränkungen bei der Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen, im Gastgewerbe und für Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und bestimmte Freizeiteinrichtungen sowie bei (Sport-) Veranstaltungen. “Direkt betroffene Branchen” sind die betroffenen Branchen gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation, abrufbar unter www.umsatzersatz.at/oenace
Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung betroffen sind. 80 % dieses Betrages stellen den zu ersetzenden Lockdown-Umsatzausfall dar. Wo kann der Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden? Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline. Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt. Es besteht allerdings keine Verpflichtung einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zur Antragstellung beizuziehen. Wie errechnet sich der Umsatzersatz für ab dem 17.11.2020 vom Lockdown betroffene Unternehmen? Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen. Der November wird dann durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30) und mit der Anzahl der Lockdowntage (20) multipliziert. Es wird also 2/3 des Novemberumsatzes für die körpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz multipliziert. Beispiel Frisör mit 9.000€ Monatsumsatz im November 2019: 9.000€ *2/3 = 6.000€; 6.000 * 0,8 = 4.800€ Umsatzersatz. Wie viel Umsatzersatz bekommen körpernahe Dienstleistungen wie z.B. ein Frisör? Sie bekommen 80 % Umsatzersatz. Die Bemessungsgrundlage ist November 2019. Wie viel Umsatzersatz bekommen Handelsunternehmen? Sie bekommen entweder 20 %, 40 % oder 60 % vergütet - je nach Zuteilung zu einer bestimmten Handelsbranche, die auf einer gesonderten Liste veröffentlicht wird. Ab wann kann der erweiterte Umsatzersatz beantragt werden? Ein entsprechendes Eingabeformular wird aktuell für alle vom Lockdown Betroffenen ausgearbeitet und bis spätestens 23.11.2020 auf FinanzOnline gestellt. |