Mehr Förderungen für Pendler
Die Bundesregierung will Pendler stärker fördern. Etwa durch die aliquote Inanspruchnahme des Pendlerpauschales auch für Teilzeitbeschäftigte oder die Erhöhung der Negativsteuer.
Das entsprechende Gesetz soll noch im Frühjahr dieses Jahres im Nationalrat beschlossen werden und die Änderungen rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Wenn dann ein Dienstnehmer einen Pendlerpauschalantrag stellt, sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Regeln rückwirkend ab 1.1.2013 im Zuge einer Lohn-/Gehaltsaufrollung, die bis spätestens 31.8.2013 erfolgen muss, zu berücksichtigen.
Unverändert beibehalten wurde die Unterscheidung zwischen Kleinem und Großem Pendlerpauschale, das der Arbeitnehmer als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Lohn/Gehalt abziehen kann. Das Pendlerpauschale ist Basis der neuen aliquoten Inanspruchnahme für Teilzeitbeschäftigte.
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Wegstrecke zw. Wohnung
und Arbeitsplatz |
Pendlerpauschale |
„Kleines Pendlerpauschale“:
wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km beträgt und die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar wäre. |
20 bis 40 km
40 bis 60 km
mehr als 60 km |
€ 696
€ 1.356
€ 2.016 |
„Großes Pendlerpauschale“:
wenn die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsplatz mehr als 2 km beträgt, die Verwendung der Öffentlichen Verkehrsmitteln für die einfache Wegstrecke aber unzumutbar ist. |
2 bis 20 km
20 bis 40 km
40 bis 60 km
mehr als 60 km |
€ 372
€ 1.476
€ 2.568
€ 3.672 |
NEU: aliquote Inanspruchnahme auch für Teilzeitbeschäftigte
Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsplatz im Kalendermonat an:
mind. 4 aber max. 7 Tagen zurückgelegt steht 1/3 des Pendlerpauschales zu
mind. 8 aber max. 10 Tagen zurückgelegt stehen 2/3 des Pendlerpauschales zu
mind. 11 Tagen zurückgelegt steht das volle Pendlerpauschale zu.
Bei Krankenstands-, Urlaubs- und Feiertagen wird wie bisher eine fiktive Fahrt zur Arbeit unterstellt, so dass hierdurch die Pendlerpauschalberechtigung nicht gefährdet wird.
NEU: Pendlereuro als zusätzliches Zuckerl für Pendlerpauschalberechtigte
Jeder, der Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat, erhält jährlich einen zusätzlichen Absetzbetrag von € 2 pro Kilometer der einfachen Wegstrecke Wohnstätte – Arbeitsplatz. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Pendlereuro nach dem selben Prinzip wie das Pendlerpauschale aliquotiert.
Beispiel
Beträgt die einfache Wegstrecke 90 km, erhält der Dienstnehmer jährlich € 180 auf seine Jahressteuerschuld gutgeschrieben. Legt der teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Strecke nur an 7 Tagen im Kalendermonat zurück, beträgt der Pendlereuro 1/3, also € 60.
Neu: Steuerfreies Jobticket für Nicht-Pendlerpauschalberechtigte
Bezahlt der Arbeitgeber für seine Dienstnehmer, die nicht die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen, das Ticket für Öffentliche Verkehrsmittel (zur Gänze oder nur teilweise), ist dieser Vorteil nicht mehr zu versteuern. Die Kostenübernahme darf dabei nicht vom Gehalt abgezogen werden oder anstelle einer Gehaltserhöhung erfolgen. Denn bei solchen Fällen einer „Gehaltsumwandlung“ führt die Kostenübernahme zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.
Neu: Erhöhung der Negativsteuer bei Pendlern mit geringem Einkommen
Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale und ergibt sich aufgrund der geringen Einkünfte keine oder nur eine geringe Steuerpflicht, werden bis zu € 400 jährlich gutgeschrieben.
Neu: Kein Pendlerpauschale für Firmenwagen
Wer seinen Firmenwagen auch für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen darf, erhält hierfür kein Pendlerpauschale mehr und damit auch keinen Pendlereuro. Dies gilt selbst dann, wenn er etwa die Tankkosten aus eigener Tasche zu zahlen hat.
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