Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Neu ab 1.1.2014: Das Bundesfinanzgericht


Mit 1.1.2014 tritt an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenats ein neu geschaffenes Verwaltungsgericht des Bundes, das Bundesfinanzgericht. Damit wird das Abgabeverfahren wesentlich geändert.

Der Unabhängigen Finanzsenat (UFS), der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine Berufung gegen erstinstanzliche Bescheide zu entscheiden hatte, wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgelöst. Künftig kann daher gegen Bescheide der Finanzbehörden binnen eines Monats ab Zustellung unmittelbar an das Bundesfinanzgericht Beschwerde (bisher Berufung) erhoben werden.

Kontrolle durch den VwGH

Da es sich dabei um ein, im verfassungsrechtlichen Sinne vollwertiges, Verwaltungsgericht handelt, werden die vom BFG ergehenden Entscheidungen nicht mehr in Form von Bescheiden sondern durch Erkenntnis (bei Entscheidungen in der Sache) oder Beschluss (bei Formalentscheidungen wie etwa der Zurückweisung einer Beschwerde) erlassen, welche wiederum der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unterliegen. Neu ist auch, dass das BFG in Zukunft in seinem Erkenntnis auszusprechen hat, ob die ordentliche Revision an den VwGH zulässig ist. Der Zugang zum VwGH wird in Zukunft somit eingeschränkt.

Steuern und Beihilfen, Finanzstrafrecht und Zollrecht

Die Aufgaben des neuen BFG entsprechen weitgehend jenen des UFS und umfassen Entscheidungen über Beschwerden aus den Bereichen Steuern und Beihilfen, Finanzstrafrecht und Zollrecht sowie über Säumnisbeschwerden, die bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde erster Instanz beim BFG eingebracht werden können und den bisherigen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Behörde (Devolutionsantrag) an den UFS ablösen.

Die am 31.12.2013 beim UFS noch anhängigen Entscheidungen sind vom BFG als Beschwerden im Rahmen der neuen Rechtslage zu erledigen.