Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Thu Mar 28 18:30:11 2024 / +0000 GMT

NEU: Reinigungsleistung als Bauleistung


Um die Steuermoral in der Baubranche in den Griff zu bekommen, hat der Gesetzgeber 2002 das System des Übergangs der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ("Reverse Charge System") auch auf Bauleistungen ausgeweitet. Der Katalog der Bauleistungen wurde mit 1.1.2011 auf Reinigungsleistungen ausgeweitet.


Als Folge dessen stellt der die Bauleistung erbringende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und kassiert von seinem Kunden (= Empfänger der Bauleistung) nur den Nettobetrag ein, während der Kunde den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuliefern hat.


Allerdings ist nicht jeder "Kunde" eines Bauleistungen erbringenden Unternehmers zur Umsatzsteuerabfuhr verpflichtet, sondern nur jener,

der üblicherweise Bauleistungen erbringt (etwa ein Tischler, der eine Bauleistung von einem Schlosser bezieht) oder


der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde (etwa ein Generalunternehmer, wenn er Bauleistungen von den Subunternehmern bezieht).


Was zählt zu den Reinigungsleistungen?


Das Finanzministerium beschränkt den Begriff "Reinigungsleistung" nicht nur auf die Bauendreinigung, sondern sieht auch in folgenden Reinigungsleistungen eine "Bauleistung":

Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools sowie


von Kanälen (Kanalspülung, Behebung von Verstopfungen etc.) und


von Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung etc.)


Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhaus und WC-Anlagen)


Keine als Bauleistung zu qualifizierende "Reinigungsleistung" liegt in den folgenden Fällen vor:


Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Entfernung des Laubs, Rasenpflege etc.)


Reinigung von losen, nicht mit dem Gebäude verbundenen Textilien (Reinigung eines losen Teppichs, von Tisch- und Bettwäsche etc.)


Folgen für Vermieter, Wohnungseigentumsgemeinschaften und Hausverwalter

Vermieter und Wohnungseigentumsgemeinschaften sowie Hausverwalter erbringen üblicherweise keine Bau- oder Reinigungsleistungen und werden auch nicht mit der Erbringung von Bau- oder Reinigungsleistungen beauftragt. Sie treten vielmehr in Vertretung der Hausgemeinschaft auf und agieren als Auftraggeber des Bau- oder Reinigungsleistungen erbringenden Unternehmens.
Nur für den Fall, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft im Auftrag der einzelnen Wohnungseigentümer eine Bau- oder Reinigungsleistung an ein Bauleistungsunternehmen in Auftrag gibt, müsste die Rechnung an die Wohnungseigentumsgemeinschaft netto ausgestellt werden. Dann hätte die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Umsatzsteuer für die Bauleistung an das Finanzamt abzuführen.