Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Neue Aufzeichnungspflichten bei langfristiger Vermietung von Fahrzeugen


Bedingt durch die seit 1.1.2013 geltende Verlagerung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (etwa Privatpersonen) an den Wohnsitz des Mieters sind vom vermietenden Unternehmer neue Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Nach der bisherigen Regelung wurde die Vermietung eines Beförderungsmittels - ausgenommen die kurzfristige Vermietung (bis 30 Tage) - an einen Nichtunternehmer an dem Ort ausgeführt, an dem der leistungserbringende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Somit war von inländischen Vermietern in diesen Fällen immer österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Leistungsort ist Sitz des Mieters

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung (länger als 30 Tage) eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer und damit der Ort der Umsatzsteuerpflicht geändert. Die Vermietung wird nun an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger (= Mieter) seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Ausnahme: Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer). Auch bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) bestimmt sich der Leistungsort nach dem Empfängerort (Sitz des empfangenden Unternehmers).

Beispiel: Ein deutscher Privater least einen PKW langfristig (also länger als 30 Tage) von einem österreichischen Leasinggeber. Nach der alten Rechtslage unterlag die Leasingrate der österreichischen Umsatzsteuer, ab 2013 fällt aufgrund des neuen „Empfängerortprinzips“ deutsche Umsatzsteuer an.

Konsequenzen für österreichische KFZ-Vermieter

Daraus ergeben sich für einen österreichischen KFZ-Vermieter (wie etwa den Leasinggeber im oben angeführten Beispiel) folgende Konsequenzen:

  • Neue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in Österreich: Der KFZ-Vermieter hat den Empfängerort auf Grundlage der vom KFZ-Mieter (wie etwa obigem Leasingnehmer) erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (z.B. durch Kontrolle des Reisepasses und der Kreditkarte) und sich das Nichtvorliegen eines inländischen Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes vom Leasingnehmer bestätigen zu lassen.

  • Umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Ausland: Da bei Leistungen an Private kein Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) wie bei Leistungen zwischen Unternehmern möglich ist, muss sich der österreichische Unternehmer im genannten Beispiel in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort entsprechenden Erklärungspflichten nachkommen.