Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Neue Regelung der Leiharbeit


Leiharbeiter hatten bisher weniger Rechte und Ansprüche als die Stammbelegschaft. Dies hat sich mit der EU-Leiharbeitsrichtlinie ab 1.1.2013 geändert. Ziel der Novelle war die Gleichstellung überlassener Arbeitskräfte mit der Stammbelegschaft.

Die Novellierung bedeutet auch, dass der Unternehmer neue Pflichten bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften zu beachten hat. Auszugsweise einige wichtige Punkte, die für den Unternehmer relevant sind:

Entgeltbemessung
Schon bisher hatte der Leiharbeiter Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt. Neu ist, dass – sofern keine kollektivvertraglichen Regelungen vorhanden sind – bei der Entgeltsbemessung auch die im Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer sonstigen verbindlichen Bestimmungen zu beachten sind.

Diskriminierungsschutz
Nun gilt auch der Unternehmer als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote.

Wohlfahrtseinrichtungen
Leiharbeitskräften darf der Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen, wie etwa Kinderbetreuungseinrichtungen oder Beförderungsmittel, nicht verwehrt werden. Essensgutscheine, die als Entgelt zu qualifizieren sind, fallen jedoch nicht darunter. Ebenso ist der Zugang zu Aus- und Weiterbildungmaßnahmen zu fördern.

Pensionskassenmodelle
Zukünftig sind Leiharbeitskräfte in die Pensionskasse eines Unternehmers im Rahmen einer Leistungszusage gemäß dem Betriebspensionsgesetz, die auch der Stammbelegschaft gewährt wird, mit einzubeziehen, wenn der Leiharbeiter länger als 4 Jahre im Betrieb ist und beim Unternehmer keine gleichwertige Pensionskasse vorhanden ist.

Offene Stellen
Leiharbeitskräfte sind über offene Stellen im Unternehmer-Betrieb zu informieren, wobei diese Information dem Leiharbeiter auch in entsprechender Form zukommen muss.

Informationspflichten
Der Unternehmer hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit und von Schwerarbeitszeiten zu informieren.

Haftungserleichterungen
Durch die Novelle wird die Haftung des Unternehmers für Sozialversicherungsbeiträge insofern eingeschränkt, als bereits erfolgte Zahlungen an das Dienstleistungszentrum angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer nachweist, dass die überlassene Arbeitskraft im Rahmen des jeweiligen Auftrages beschäftigt war und aufzeigt, wie hoch die auf die überlassene Arbeitskraft entfallende Beitragsleistung ist.