Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Thu Mar 28 21:50:12 2024 / +0000 GMT

Ordinationsweitergabe rechtzeitig planen


Nach vielen Jahren, in denen Sie als Arzt erfolgreich Ihre Ordination geführt haben, wollen Sie nun die Zeit danach genießen. Damit Ihnen die Finanz keinen Strich durch die Rechnung macht, müssen einige Dinge zeitgerecht überlegt und geplant werden.


Neben vielen anderen Dingen, die im Zuge einer Ordinationsübergabe erledigt werden müssen, wie etwa die rechtzeitige Kündigung der Mietverträge, der Versicherungsverträge sowie der Mitarbeiter, ist die Veräußerung oder Aufgabe Ihrer Ordination auch dem Finanzamt zu melden.


Steuerliche Auswirkungen


Wenn es Ihnen gelingt, einen geeigneten Arzt als Nachfolger zu finden, der Ihnen Ihre Ordination und damit auch den Patientenstock, den Sie sich aufgebaut haben, sowie die ganze Ordinationsausstattung abkauft, muss natürlich auch die Steuer beachtet werden. Der Veräußerungserlös unterliegt – abzüglich des Wertes Ihrer Ordination – der Einkommensteuer. Der Patientenstock ist also neben dem laufenden Jahresgewinn zu besteuern, was zu hohen Steuerzahlungen führen kann.


Welche Steuererleichterungen gibt es?


Unter gewissen Umständen ist der Gewinn aus der Veräußerung Ihrer Ordination nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz, somit mit maximal 25% statt 50% zu versteuern. Fällt die Ordinationsaufgabe in ein Jahr, in dem Sie keinen oder nur mehr wenig laufenden Gewinn aus der Ordination erwirtschaften, dann ist der Steuersatz entsprechend niedriger und daher auch die Steuer für den Veräußerungserlös entsprechend weniger.
Vorsicht ist bei Wirtschaftsgütern geboten, die Sie vor weniger als 4 Jahren vor der Pensionierung angeschafft haben und für die Sie bisher die Steuerbegünstigung des Freibetrages für investierte Gewinne geltend gemacht haben. Etwa für. einen Laptop oder für Wertpapiere. Übergeben Sie diese Güter nicht Ihrem Nachfolger, sondern nutzen diese in Zukunft privat, ist die bisher ersparte Einkommensteuer nämlich an das Finanzamt zurückzuzahlen.


Wir empfehlen Ihnen daher dringend, uns rechtzeitig vor der geplanten Ordinationsweitergabe oder Ordinationsaufgabe zu konsultieren, damit wir Sie steuerlich optimal in den wohlverdienten Ruhestand begleiten können.