Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Thu Apr 18 22:48:52 2024 / +0000 GMT

Parkstrafen sind nicht mehr abzugsfähig!


Bis zum Sommer 2011 war es unter bestimmten Umständen möglich, etwa eine Strafe wegen Parkens in zweiter Spur als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen. Mittlerweile wurde jedoch gesetzlich verankert, dass Strafen aller Art, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.


Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, sind als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant. Darüber hinaus würde ja auch der Strafcharakter umgangen, könnten diese als Betriebsausgabe die Steuerbemessung mindern.

Welche Strafen sind betroffen?





  1. Unter das Abzugsverbot fallen alle Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.




  2. Auch Abgabenerhöhungen können nach dem Finanzstrafgesetz (etwa der Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der Abgabennachforderung im Zuge einer Betriebsprüfung) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.




  3. Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion) sind ebenfalls umfasst.
    Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist - beispielsweise Bestechungsgelder, die an Beamte gezahlt werden - waren schon bisher nicht abzugsfähig.




  4. Nicht davon betroffen sind Konventional- oder Vertragsstrafen, da diese als pauschalierter Schadenersatz gelten. Auch Strafen, die über den Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt werden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer liegen jedoch steuerpflichtige Lohnzahlungen vor.





Achtung

Die mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Prozesskosten teilen das steuerliche Schicksal der Strafe und sind im Falle eines Schuldspruchs nicht abzugsfähig. Die Verfahrenskosten sind jedoch dann abzugsfähig, wenn keine Strafe verhängt wird, sondern das Verfahren mit einem Freispruch endet oder wegen eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung oder Tod) eingestellt wird.