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Personalrückstellung nach UGB


Nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) müssen Rückstellungen für Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsansprüche sowie für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen gebildet werden, wenn das Unternehmen mit Sicherheit weiß bzw. damit rechnen muss, dass es Leistungen zu erbringen hat.

Besteht die Möglichkeit, dass der ausschlaggebende Grund, der zur Bildung einer Rückstellung führt, in Zukunft wegfallen könnte, so ist das Unternehmen dennoch verpflichtet eine Rückstellung zu bilden. Etwa, wenn Jubiläumsgelder nicht ausbezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienstjubiläum das Unternehmen verlässt.

Allerdings kann die Möglichkeit des Wegfalls des zur Rückstellung führenden Grundes auf die Höhe der Rückstellung Einfluss haben. Sofern verlässliche und geeignete statistische Unterlagen vorliegen (wie etwa Fluktuationswahrscheinlichkeiten), sind diese in der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen. Liegt zwischen dem Eingehen und der Fälligkeit der Verpflichtung ein Ansammlungszeitraum, so muss bereits während dieses Zeitraumes die Rückstellung gebildet/angesammelt werden.

Mit marktüblichen Zinssatz abgezinst

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit einem marktüblichen Zinssatz abgezinst werden und somit ist nur der Barwert der Verpflichtungen auszuweisen. Als Abzinsungssatz kann der aktuelle Zinssatz, zu dem Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung am Abschlussstichtag Fremdkapital aufnehmen können, verwendet werden.
Die Laufzeit der Unternehmensanleihe sollte mit der durchschnittlichen Restlaufzeit der Rückstellung zugrunde liegenden Verpflichtung übereinstimmen. Alternativ kann als Zinssatz auch der Durchschnitt der Zinssätze zum jeweiligen Abschlussstichtag der letzten 7 Jahre (inklusive des aktuellen Jahres) herangezogen werden.

Restlaufzeit von 15 Jahren

Die Ermittlung der Zinssätze findet nach derselben Vorgangsweise wie die Ermittlung des aktuellen Zinssatzes statt. Der aktuelle Zinssatz entspricht dem Marktzinssatz für Anleihen von Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung, die mit der durchschnittlichen Restlaufzeit der Gesamtverpflichtung sowie der Währung, in der das Unternehmen die Leistung zu erbringen hat, übereinstimmen.
Sofern keine erheblichen Bedenken einzuwenden sind, kann als Erleichterung für die durchschnittliche Restlaufzeit eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen werden. Sollte kein liquider Markt für solche Unternehmensanleihen bestehen, sind die aktuellen Marktrenditen für Staatsanleihen zu verwenden.