Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Photovoltaik als betriebliche Einkünfte


Bund, Länder und teilweise Gemeinden fördern entsprechend der Regelungen des Ökostromgesetzes und der Ökostromverordnung 2008 je nach Nutzung die Anschaffung und den Energieverkaufspreis von Photovoltaikanlagen.

Es gibt drei verschiedene Nutzungstypen von Photovoltaikanlagen:


Volleinspeiser: Der Volleinspeiser bringt seine gesamte Energieproduktion in das lokale Stromnetz zu einem (geförderten) Stromtarif ein. Der Eigenbedarf wird zur Gänze vom Stromnetz fremdbezogen!

Überschusseinspeiser: Der Überschusseinspeiser nutzt seine Energieproduktion selbst – ein allfälliger Überschuss wird in das lokale Stromnetz entgeltlich eingespeist.

Inselbetrieb: Der Inselbetrieb ist ein Eigenbedarfsbetrieb, bei dem allfällige Überschüsse lokal gespeichert werden. Es gibt keine örtliche Stromversorgung (z.B. Schutzhütte).

Ertragsteuerliche Beurteilung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat die Rechtsmeinung vertreten, dass soweit die im Jahresdurchschnitt erzeugte Energiemenge der durchschnittlichen für die Haushaltsführung benötigten Energiemenge entspricht, die Ausgaben für Anschaffung und Betrieb der Photovoltaikanlage nicht abzugsfähig sind. Wird allerdings mehr Strom erzeugt, als privat genutzt wird, kann es zu einer Erfassung dieser Überschüsse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommen.

Prinzipiell muss angesichts dieser steuerrechtlichen Beurteilung der Finanzverwaltung festgehalten werden, dass zu unterscheiden sein wird zwischen:

Photovoltaikanlagen, die von Gewerbebetrieben betrieben werden

Diese Anlagen werden zur Kostenminimierung und zur Unabhängigkeit von lokalen Energieerzeugern angeschafft und zählen zu den betrieblichen Einkünften mit allen einkommens- wie auch umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Gegebenenfalls ist ein Anteil für eine allfällige private Stromentnahme auszuscheiden.

Photovoltaikanlagen, die von Landwirtschaftsbetrieben betrieben werden

Hier gibt es die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Hilfsbetrieb handelt. Befindet sich der landwirtschaftliche Hauptbetrieb in einer Pauschalierung, wird eine gesonderte ertragsteuerrechtliche bzw. umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht möglich sein. Ist der Betrieb buchführungspflichtig oder freiwillig buchführend, wird - wie beim Gewerbebetrieb - ein allfälliger Privatanteil auszuscheiden sein.

Photovoltaikanlagen die von Privaten betrieben werden

Die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung ist durchaus strittig. Ob eine Privatperson, die durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage Energieerzeuger wird, als Nichtunternehmer zu behandeln ist, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Bei Überschusseinspeisern, welche die überwiegende Strommenge für den privaten Haushalt verwenden, wird dies wohl der Fall sein. Bei Volleinspeisern, wo die Ertragskomponente (geförderter höherer Stromtarif für einen bestimmten Zeitraum) auf eine unternehmerische Tätigkeit hinweist, zumal der eingespeiste Stromtarif wesentlich höher ist, als der für den privaten Strombedarf gezahlte Stromtarif, wird es auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommen.

Nutzungsdauer

Wird die Photovoltaikanlage betrieblich genutzt, anerkennt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Diese ist gegebenenfalls im Einzelfall zu überprüfen.