Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Praxisfragen zur Bilanzierungspflicht nach UGB


Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sind nach dem ab 1.1.2007 geltenden Unternehmensgesetzbuch (UGB) dann zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und ihre Umsätze die Schwelle von € 400.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren übersteigen.



Die Bilanzierungspflicht tritt dann im zweitfolgenden Jahr ein, es wird somit ein Pufferjahr gewährt. Übersteigt der Umsatz in einem Jahr die Grenze von € 600.000, so tritt die Bilanzierungspflicht bereits im folgenden Jahr ein. Für Gesellschaften, die nicht schon vor 2007 zur handelsrechtlichen Bilanzierung verpflichtet waren, stellt sich die Frage, inwieweit auch die Jahre vor Inkrafttreten des UGB zur Beurteilung der Bilanzierungspflicht heranzuziehen sind. Generell gilt, dass nur dann auf die Jahre vor 2007 abzustellen ist, wenn der Umsatz im Jahr 2006 die Grenze von € 400.000 überschritten hat. Das soll nun im Folgenden anhand von Beispielen beantwortet werden:





































































































Beispiel A:





Beispiel B:





Beispiel C:





Beispiel D:



Die Umsätze betragen





Die Umsätze betragen





Die Umsätze betragen





Die Umsätze betragen



2002







2002



558.000





2002



275.000





2002



180.000



2003







2003



451.000





2003



320.000





2003



220.000



2004



429.000





2004



275.000





2004



830.000





2004



684.000



2005



512.000





2005



528.000





2005



380.000





2005



755.000



2006



623.000





2006



430.000





2006



401.000





2006



332.000



2007



205.000





2007



501.000





2007



222.000





2007



420.000



Für die angeführten Beispiele bedeutet dies:

Beispiel A: 2006 liegt der Umsatz über € 400.000, daher sind auch die Vorjahre zu betrachten. Da sowohl 2004 als auch 2005 die Umsatzgrenze überschritten wurde und das Jahr 2006 als das Pufferjahr gilt, tritt die Buchführungspflicht bereits mit Beginn 2007 ein. Grundsätzlich gilt dies auch für den Wechsel auf die Gewinnermittlung durch Bilanzierung, dafür wird aber auf Antrag ein Aufschub bis 2010 gewährt.

Beispiel B: 2006 liegt der Umsatz wiederum über € 400.000, die Vorjahre sind also zu beachten. Die Kriterien für die Rechnungslegungspflicht ist bereits 2005 erfüllt, da 2002 und 2003 über € 400.000 gelegen sind, 2004 galt als Pufferjahr. Das Unterschreiten der € 400.000 Grenze im Jahr 2004 ist nicht schädlich, da für den Wegfall der Buchführungspflicht ein Unterschreiten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren notwendig wäre. Die Bilanzierungspflicht tritt somit bereits zum 1.1.2007 ein.

Beispiel C: Der Umsatz liegt im Jahr 2006 über € 400.000, daher ist ein Abstellen auf die Vorjahre notwendig. Im Jahr 2004 wurde nicht nur die Grenze von € 400.000 sondern auch die Grenze von € 600.000 überschritten. Es wird somit kein Pufferjahr gewährt. Das Unterschreiten der € 400.000-Grenze im Jahr 2005 ist nicht schädlich. Die Bilanzierungspflicht tritt gleich nach Inkrafttreten des neuen UGB zum 1.1.2007 ein.

Beispiel D: Obwohl 2004 und 2005 über der Grenze von € 600.000 liegen, tritt trotzdem keine Bilanzierungspflicht im Jahr 2007 ein, da im „entscheidenden“ Jahr 2006 die Grenze von € 400.000 nicht überschritten wurde. Für die Beurteilung sind somit erst die Jahre ab 2007 entscheidend.