Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Preisausschreiben – Das große Los der Finanz


Seit 1.1.2011 wird bei jedem Preisausschreiben eine Glücksspielabgabe von 5% des ausgeschriebenen Preises eingehoben.


Wenn Sie als Unternehmer ein Preisausschreiben zu Werbezwecken veranstalten und dabei Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens "vermarkten", so gelten dafür folgende Spielregeln:


Der Aufwand für die verloste Ware oder Dienstleistung stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. War mit der verlosten Ware oder Dienstleistung ein auch nur teilweiser Vorsteuerabzug verbunden, so unterliegt der verloste Preis der Umsatzsteuer (Eigenverbrauchsbesteuerung). Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen Gegenstand geringen Wertes handelt, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt nicht mehr als € 40 (ohne Umsatzsteuer) betrugen.


Der glückliche Gewinner hingegen darf sich freuen: Sein Gewinn unterliegt nicht der Einkommensteuer.


Einziger Wermutstropfen bleibt die Glücksspielabgabe von 5%, die nicht vom Einkaufspreis oder den Selbstkosten des verlosten Preises bemessen wird, sondern von dessen Verkaufspreis. Sie als Veranstalter haben die Glücksspielabgabe bis zum 20. des folgenden Kalendermonats selbst zu berechnen und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abzuführen. Ferner müssen Sie via FinanzOnline eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge vorlegen.


Unsere Empfehlung: Nehmen Sie rechtzeitig vor Abhaltung einer solchen Werbemaßnahme Kontakt mit uns auf, um die zu erwartenden Abgabenbelastungen abzuklären. Schließlich sollen Sie ja bei der Aktion nicht letztlich als "Verlierer" dastehen.